Abschreibung (AfA) - Überblick - Conwide, Community-Kontakt-Portal

Durch den ständigen Gebrauch, der im Anlagevermögen befindlichen Sachanlagen (Produktionsprozess) tritt eine Wertminderung auf. Diese Wertminderungen werden als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung [ G.u.V. ] erfasst. Somit findet eine richtige Ermittlung der Bilanzsumme [ Vermögenslage ] statt. Zum Beispiel: Die Abnutzung einer Maschine [ als Abschreibung ] ist die Differenz, die am Jahresanfang und am Jahresende in der Bilanz steht → dabei fließt kein Geld aus der Kasse, sondern ist nur ein buchhalterischer Vorgang [ = nicht auszahlungswirksamer Aufwand ].

  • Abschreibungen mindern als Aufwand den Gewinn, gleichzeitig aber auch die gewinnabhängige Steuer wie zum Beispiel: die Einkommenssteuer.
  • Die Theorie dazu: Je höher in der Regel die steuerlichen Abschreibungsbeträge sind, desto mehr Anreize hat der Unternehmer für Neuinvesitionen.

Steuerliche Abschreibung /
Die planmäßige Abschreibung laut AfA-Tabelle

Planmäßige Abschreibung, §253 (3) S.1 HGB

Die planmäßige Abschreibung mit der „degressiven und linearen Abschreibungsart“ wird im Steuerrecht unter §7 EStG definiert. Der steuerrechtliche Begriff für Abschreibung ist dabei „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Die offizielle Abschreibungstabelle mit den vorgegebenen Abschreibungszeiträumen, zum Beispiel für einen Personalcomputer mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren, finden Sie auf www.bundesfinanzministerium.de (Afa-Tabellen) → Rechtlich zwar nicht bindend, jedoch muss dem Finanzamt die Gründe belegt werden (falls eine andere Nutzungsdauer gewählt wird).

Abschreibungsart Berechnung der Abschreibung (Abschreibungshöhe)
geometrisch degressive Abschreibung
§7 (2) EStG
Abschreibungsbeträge sinken mit zunehmender Nutzungsdauer.
Berechnung erfolgt dabei immer vom jeweiligen Buchwert (Restwert)!
Nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern!
Abschreibungs-Satz
= 25% oder
max. das 2,5 fache des linearen Satzes
lineare Abschreibung
§7 (1) EStG
Anschaffungs- oder Herstellungkosten werden gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt.
Zeitanteilige Abschreibung beachten, gemäß §7 (1) S.4 EStG. Zum Beispiel: Sie kaufen das Anlagegut am 19.02.2011, dann dürfen Sie im Anschaffungsjahr insgesamt nur 11 Monate abschreiben.
Abschreibungswert =
Anschaffungskosten
Nutzungsdauer

In der Steuerbilanz ist die progressive [ steigende Beträge ] und
die digitale Abschreibung [ z.B. Nutzungsdauer 3 Jahre = 1+2+3 = 6 Jahre ] unzulässig!


+ Außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen, §7 (1) S.7 EStG, §253 (3) S.3 HGB, §253 (4) HGB

Bei der planmäßigen Abschreibung wird die normale Substanzverringerung erfasst. Die außerplanmäßige Abschreibung ermöglicht dagegen bei unvorhergesehenen Umständen (Abnutzung), zum Beispiel durch technische oder wirtschaftliche Veränderungen andere Wertansätze vorzunehmen.

Wertminderungen in Folge: zeitablaufbedingter Verzehr

Natürlicher Verschleiß aufgrund Alterung Entwertung aufgrund technischen Fortschritts Entwertung aufgrund wirtschaftlicher Überholung Verschleiß aufgrund einer Katastrophe
Rost Der Computer (Notebook) Die Fahrradreifen von 2008 stehen 2010 immer noch in den Regalen Sturmschaden oder Überflutung beschädigt das geparkte Firmen Auto

Wertminderungen in Folge: einsatzbedingter Verzehr

Technischer Verschleiß [ Abnutzung ] Einsatzbedingter Verschleiß aufgrund einer Katastrophe Diebstahl
Maschinen, Fahrzeuge Explosion in einer Druckerei Diebstahl


+ Sonderfall: Poolabschreibung - Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Sonderfall: Poolabschreibung – Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Bei der Abschreibung gibt es noch den Sonderfall „geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)“, gemäß §6 (2) EStG. Dabei dürfen Wirtschaftsgüter, die beweglich und selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten nicht 410,- Euro netto übersteigen im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Eine PC-Maus als Beispiel, ist selbständig nicht nutzbar und muss zum dazugehörigen Wirtschaftsgut, also Personalcomputer abgeschrieben.

Zusammenfassung:

  • Bis zum Jahre 2008
    Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung in Höhe von 410,- netto
  • Ab dem Jahre 2008:
    Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung in Höhe von 150,- netto
  • Ab dem Jahre 2010 Wahlrecht:
    • Entweder die 410,- Euro Grenze oder Poolabschreibung
    • Poolabschreibung:
      Für Wirtschaftsgüter von 150,- Euro bis 1.000,- Euro netto wird eine sogenannte „Poollösung“ eingeführt. Sämtliche Wirtschaftsgüter die diese Grenzen nicht überschreiten, werden im Pool zusammengefasst und gemeinsam auf 5 Jahre linear abgeschrieben, gemäß §6 (2a) EStG. Für jedes Jahr wird ein eigener Sammelposten [ Poolschreibung ] gebildet.

Beispiel von Poolabschreibung:

Im Jahr 2012 wurde ein Personalcomputer im Wert von 900 €/netto und ein Faxgerät im Wert von 400 €/netto angeschafft. Beide Geräte sind selbständig nutzbar und laut Abschreibungstabelle beträgt die Nutzungsdauer für den Personalcomputer 3 Jahre und für das Faxgerät 6 Jahre. Im Sammelposten [ Poolabschreibung ] ergibt das eine Summe von 1.300 €/netto. In diesem Fall beträgt die jährliche Abschreibung:

  • 1.300 € / netto dividiert durch 5 Nutzungsjahre
    = eine jährliche Abschreibung in Höhe von 260,- Euro
  • Buchungssatz:
    Abschreibung auf GWG an GWG Sammelposten (260 €)


+ Was gehört zu den Anschaffungskosten?

Was gehört zu den Anschaffungskosten?

Anschaffungskosten sind Aufwendungen die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, laut §255 (1) HGB.

Zu den Anschaffungskosten zählen zum Beispiel:

  • Nebenkosten [ Transport, Fundament, Montage, Zoll, Verpackung, Notar, Grunderwerbsteuer 3,5 % v.Preis ]
  • Anschaffungspreisminderung sind abzusetzen [ Rabatte, Boni, Skonti ]
  • Immer vom Netto-Preis ausgehen, §9b EStG
  • anschaffungsnahe Herstellungskosten, gemäß §6 (1) Nr.1a EStG
    [ Aufwendungen für die Instandsetzungen und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung, 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. ]


+ Unterscheidung von bilanzieller Abschreibung und kalkulatorische Abschreibung

Unterscheidung von bilanzieller Abschreibung und kalkulatorische Abschreibung

Während bei der bilanziellen Abschreibung, gemäß §253 (3) HGB, §253 (4) HBG höchstens die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten als Abschreibungswert angesetzt werden darf, wird in der Kosten- und Leistungsrechnung [ KLR (interne Rechnungswesen)] meist der Wiederbeschaffungswert (WBW) herangezogen. Diese angesetzten zukünftigen Anschaffungskosten (WBW), zum Beispiel die Kosten für eine neue Produktionsmaschine in 5 Jahren, fließen in die Preis-Kalkulation mit ein. Dadurch wird gewährleistet, dass die zukünftigen Anschaffungskosten für die neue Maschine durch die Umsatzerlöse = Verkaufspreise der Produkte vollständig und vorab als liquide Mittel [ als Geld ] in das Unternehmen fließen.

Die Frage, die sich ein Unternehmer bei dem Wiederbeschaffungswert stellt ist: „Was kostet mich die Produktionsmaschine in 5 Jahren?“ Dieser Wiederbeschaffungswert wird bei der Preis-Kalkulation [ KLR (interne Rechnungswesen)] berücksichtigt. Ein Unternehmer berechnet in seinen Verkaufspreisen nicht nur seine allgemeinen Kosten oder seinen Gewinn mit ein, sondern beachtet gleichzeitig die zukünftigen anfallenden Kosten, wie beispielsweise die kalkulatorische Abschreibung. Es ist also eine Art Finanzierung, die über die Verkaufspreise erlöst wird.


+ Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung (AfA)

Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung (AfA)

§7 (3) EStG

Bei der degressiven Abschreibungsmethode ergeben sich fallende Abschreibungsbeträge, da immer vom jeweiligen Restbuchwert – Abschreibungs-Satz in Höhe von 25% – gerechnet wird. Im Vergleich zu der “linearen Abschreibung” führt die degressive Abschreibungs-Methode in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungsbeträgen. Somit wird auch der steuerpflichtige Gewinn bei der degressiven Abschreibungs-Methode stärker gemindert, als bei der linearen Abschreibung. Denn Abschreibung sind gleich Aufwendungen.
Doch nur bei der „linearen Abschreibung“ ist der Anlagegegenstand am Ende seiner Nutzungsdauer voll abgeschrieben.

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung (AfA) ist erlaubt und empfehlenswert.

Formel für den Wechsel:

Übergangsjahr
  • [ Nutzungsdauer – ( 100 ) ] + 1
  • AfA-Satz


+ Beispiel-Rechnung von der degressiven zur linearen Abschreibung

Beispiel-Rechnung von der degressiven zur linearen Abschreibung

Nutzungsdauer = 8 Jahre
Degressiv = 25%

Übergangsjahr
  • [ 8 – ( 100 ) ] + 1
  • 25
Übergangsjahr
  • 4 + 1
  • = im 5. Jahr zu linearen Abschreibung wechseln


Quellenangaben +

Author: Sebastian Dalipi
Hinweis:
Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
Allgemeine Quellen:
Kosten- und Leistungrechnung der Bilanzbuchhalter, Clemens Kaesler, 3.Aufl.2010 ISBN 978-3-8349-2048-5
Kosten- und Leistungrechnung, Steger, 4.Aufl. 2006 ISBN 3-486-58136-8
private Mitschriften /Ausbildung zum Wirtschaftsfachwirt und geprüften Betriebswirt IHK
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Fotograf: conwide.de

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