Eine Aktiengesellschaft ist definiert in §§1, 29 AktG und hat die grundlegende Eigenschaft, dass das Grundkapital [ zur Gründung der AG ] in Aktienanteile zerlegt wird und mindestens auf 1 Euro Nennbetrag lauten muss, §6 AktG. Eine Aktie selber bezeichnet, dass man Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft hat.
Der Aktionär beteiligt sich an der Handelsgesellschaft (§3 AktG) und hat je Aktie ein Stimmrecht, welches in der Hauptversammlung zum Ausdruck kommt → 12, 134 AktG) zugleich hat der Aktionär auch ein Auskunftsrecht → §131 AktG.
Zur Kapitalaufbringung für die Aktiengesellschaft werden Aktien ausgegeben. Der Mindestnennbetrag der Aktien muss mindestens auf 1 Euro lauten, §8 AktG. Unterschieden wird dabei zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien [ sogenannte nennwertlose Aktien ]. Der Unterschied ist, dass Stückaktien einen bestimmten Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft hat.
Wann folgt eine Aktienausgabe?
- bei Gründung,Umwandlung oder bei einer Kapitalerhöhung
AG
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Eigentümer | Aktionäre |
Kapital | mind. 50.000 €, 1 Gründer |
Haftung | Gesellschaftsvermögen haftet in voller Höhe |
Organe | Aufsichtsrat [ Kontrollorgan, §§96 – 116 AktG ] [ häufig auch Mitglieder von Banken, somit über das sog. Depotstimmrechte ?Aktien befinden sich im Depot der Banken, die dann im Auftrag des Aktionärs das Stimmrecht wahrnehmen. — Einfluss auf Entscheidungen ] Vorstand [ Führt die Geschäfte, §§76 AktG ] Hauptversammlung [ Beschlussorgan, §§118 – 147 AktG ] |
Andere Rechtsformen unter: Artikel » Kapitalgesellschaft
Aktien berechnen
Bezugsverhältnis, Durchschnittskurs nach Kapitalerhöhung, Kapitalerhöhung, Wandelschuldverschreibung
Aktien Aufgabe – vorab Information, für das Verständnis
ordentliche Kapitalerhöhung
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neues Kapital → durch neue (junge) Aktien, deren Bezugskurs zwischen Nennwert und Börsenkurs im Emissionszeitraum bestimmt wird; ist meist an einen gegenwärtigen Finanzierungsanlass gebunden; Altaktionären steht ein Bezugsrecht zu, §186 AktG. _ Satzungsänderungen notwendig, Hauptversammlung muss 3/4 der Mehrheit der Kapitalerhöhung zustimmen. |
bedingte Kapitalerhöhung
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nur zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder Umtausch von Bezugsrechten in Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen .. – Altaktionäre haben hier kein Bezugsrecht .. Hauptversammlung muss zustimmen, §192 (1) AktG |
genehmigte Kapitalerhöhung
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An keinen Finanzierungsanlass gebunden. Mit einer 3/4 Mehrheit kann die Hauptversammlung den Vorstand für höchstens 5 Jahre ermächtigen, das gezeichnete Kapital zu erhöhen. |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln |
Rücklagen in Grundkapital wandeln |
Aktienarten |
nach der Übertragbarkeit
nach der Art der verbrieften Rechte
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Aktienwert |
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Aktien Aufgabe Kapitalerhöhung
Für ein neues Investitionsvorhaben benötigt die „XY AG“ neues Kapital in Höhe von 200.000 €. Dabei wird eine ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlage bevorzugt. Die AG erhöht das gezeichnete Kapital von 1 Millionen um 200.000 € auf 1,2 Millionen.
Der Börsenkurs der alten Aktie beträgt zurzeit 80 € je Aktie im Nennwert von 5 €. [ Kurs 80,- € je 5,- € Aktie ]
Den Aktionären werden die jungen Aktien zum Preis von zurzeit 60 € je Aktie im Nennwert von 5 € angeboten. [ Kurs 60,- € je 5,- € Aktie ]
Aktiva | Euro | Passiva | Euro |
B. Umlaufvermögen | A. Eigenkapital | ||
Bank | 100.000 | I. gezeichnete Kapital (Grundkapital) | 1.000.000 |
übrige Aktiva | 50.000 | ||
III. Gewinnrücklage 1. gesetzliche Rücklage, §150 AktG aus Gründen der Vereinfachung hier nicht aufgeführt! |
/ | ||
übrige Passiva | 1.050.000 | ||
Bilanzsumme | 2.100.000 | Bilanzsumme | 2.100.000 |
a) Wie sieht die Bilanz nach der Kapitalerhöhung aus?
b) Berechne das Bezugsverhältnis
c) Welcher rechnerische Durchschnittskurs ist nach der Kapitalerhöhung zu erwarten?
d) Berechne den rechnerischen Wert des neuen Bezugsrechts
e) Wieviel Euro erhält ein Aktionär, der 10 alte Aktien besitzt und 1 Bezugsrecht oder auch alle Bezugsrechte verkauft?
f) Errechne die Kapitalerhöhung, wenn die Ausgabe in Form einer bedingten Kapitalerhöhung durch eine 5% -ige Wandelanleihe zum Kurs von 100% und einer Laufzeit von 10 Jahren beschafft werden soll
Aktien – Antwort a)
200.000 € genehmigtes Kapital | |
5,- € Nennwert | = 40.000 neue Aktien [ Ausgabe ] |
Bilanz nach Kapitalerhöhung
Wie schon in der Aufgabestellung erwähnt, ist das neue gezeichnete Kapital 1.200.000 €.
Die Ausgabe von 40.000 Aktien erfolgt zu einem Emissionskurs
[ Ausgabekurs ] von 60 € und ist in Summe = 2.400.000 €
Wir erhalten also einen Überpari-Emisson von 2.200.000 €.
[ 2.400.000 € – 200.000 € für das Investitionsvorhaben ]
Der über dem Nennwert hinaus erzielte Betrag von 2.200.000 € → sogenanntes Agio ( Aufgeld ) wird gemäß §272 (2) Nr.1 HGB in die Kapitalrücklagen eingestellt. Durch die Einnahmen von 2.400.000 € erhöhen sich beide Bilanzseiten. Auf der Aktivseite ersichtlich am Bankkonto und auf der Passivseite im gezeichneten Kapital und Kapitalrücklage → somit auf 4,5 Millionen Euro.
Aktiva | Euro | Passiva | Euro | ||
B. Umlaufvermögen | A. Eigenkapital | ||||
Bank | 2.500.000 | gezeichnete Kapital (Grundkapital) | 2.000.000 | Kapitalrücklage | 1.050.000 |
Bilanzsumme | 4.500.000 | Bilanzsumme | 4.500.000 |
Aktien – Antwort b)
Der Anspruch auf den Bezug neuer Aktien, wird wie folgt berechnet:
Zahl der alten Aktien (a) Grundkapital |
[ 1.000.000 vor der Kapitalerhöhung gezeichnete Kapital : 5 € Nennwert ] |
200.000 | 5 | |
Bezugsverhältnis | Zahl der neuen Aktien (n) Erhöhung des Grundkapitals |
[ 200.000 Investitionssumme : 5 € Nennwert ] |
40.000 | 1 |
Der Aktionär hat das Recht, für 5 alte Aktie eine 1 neue Aktie zu beziehen, damit sich seine Vermögenssituation nicht verschlechtert!
Aktien – Antwort c)
Durchschnittskurs (arithmetischer Wert)
Kurs alte Aktie • Anzahl (a) + Kurs neue Aktie • Anzahl (n) | (80 • 200.000 ) + ( 60 • 40.000 ) | ||
Durchschnittskurs | Zahl der alten Aktien (a) + Zahl der neuen Aktien (n) | 200.000 + 40.000 | = 76,67 € |
Rein rechnerisch müsste der Kurs von 76,67 € an dem Tag der Kapitalerhöhung auftreten.
Aktien – Antwort d)
Der Wert aus dem Bezugsrecht ergibt sich aus dem alten Kurs von 80 € und
abzüglich dem rechnerischen Wert nach der Kapitalerhöhung von 76,67 €
Kurs alte Aktie – Kurs neue Aktie | 80 – 60 | ||
Bezugsrecht | Zahl der alten Aktien (a) + Zahl der neuen Aktien (n) + 1 | ( 200.000 : 40.000 ) + 1 | = 3,33 € |
Aktien – Antwort e)
Vermögen vorher | 10 Aktien • 80,- € | = 800,- € | oder vollständigen Verkauf von Bezugsrechten |
= 800,- € |
Vermögen nach Kapitalerhöhung | 10 Aktien • rechnerischer Wert von 76,67 € | = 766,70 € | = 766,70 € | |
Verschlechterung und Differenz von | 800 – 766,70 = 33,30 € | |||
Bezugsverhältnis war 5:1 | ||||
Aktionär hat das Recht für 5 alte Aktie eine 1 neue Aktie zu beziehen | zum Preis von | = – 60 € |
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verbleiben | Zwischenstand | = 706,70 € | ||
Die neue Aktie hat aber einen rechnerischen Wert von | = 76,67 € | |||
und kann seine vebleibenen Bezugsrechte von noch 5 verkaufen | 5 • 3,33 € | = 16.65 € | Verkauf von 10 Bezugsrechten ( 10 • 3,33 € ) |
= 33,30 € |
Somit wieder auf dem alten Stand von | 706,70 + 76,67 + 16,65 | = 800 € | = 800 € | |
Anzahl an Aktien, neu: | = 11 Stück | Anzahl an Aktien, bleibt auf: | = 10 Stück |
Seine Vermögenssituation hat sich nicht verschlechtert.
Der Aktionär könnte aber auch sein Bezugverhältnis von 5:1 vollständig für alle 10 Aktien nutzen und im Gegenzug → 2 neue Aktien zum Vorzugspreis von 60 € kaufen. Dann würde der Wert des alten Aktienpaktes von 800 € zwar immer noch der gleiche bleiben, jedoch die Anteile an der Aktiengesellschaft von 10 auf 12 wachsen.
Aktien – Antwort f)
Dreisatz
x € entspricht 100%
95% entspricht 200.000 €
= 210.526,31 € Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung
Vergleich der Finanzierungsarten –
ordentliche und bedingte Kapitalerhöhung, laut Aufgabe
Beteiligungs- finanzierung von Außen |
Umstrukturierung von Innen | Fremd- finanzierung |
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Aktien | Bildung von Rücklagen durch Einbehaltung von Gewinnen | Wandelschuld- verschreibung (engl. convertible bond), §221 AktG |
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Investitions- risiko |
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Liquidität |
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Beschluss der Hauptversammlung: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, §§207. 208 AktG → Erhöhung des Grundkapitals durch Umschichtung von Gewinn- und Kapitalrücklagen → es fließt kein neues Kapital zu!! Eine Erhöhung des Grundkapitals bedeutet zugleich auch die Ausgabe von „neuen Aktien“. Diese besondere Form der „neuen Aktien wird Gratisaktie oder Berichtigungsaktie genannt. Hierbei leisten die Aktionäre keine Einzahlungen. Auch wenn diese Gratisaktien kostenlos sind, sind die Gratisaktien kein Geschenk. Denn durch die Ausgabe von Gratiesaktien erhöht sich der Aktienanteil zum unveränderten Vermögenswert [ Aktiva ]. Der Gesamtwert für die Aktionäre bleibt identisch [ ähnlich dem Bezugsrecht ]. Die Vorteile sind nur auf der Seite der AG, da von einem Rückgang des Aktienkurs ausgegangen werden kann und somit die Aktien „optisch“ billiger und bei einer nachfolgenden Kapitalerhöhung interessanter für Aktionäre ist.
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Durch die Wandelschuldverschreibung hat die Aktiengesellschaft 10 Jahre lang Geld in Form von „Fremdkapital“. Erst wenn der Anleger von seinem Recht gebraucht macht und die Wandelschuldverschreibung (Industrieobligation) in Aktien umwandelt erfolgt der Transfer in Eigenkapital → Falls der Anleger davon nicht gebraucht macht, hat der Anleger Anspruch auf die feste Verzinsung und Rückzahlung in Höhe des Nennwertes. Bei einer Wandelschuldverschreibung ist der Anleger gegenüber der Aktiengesellschaft „Gläubiger“ und bei Aktienbesitz „Teilhaber“ der AG. |