Die Personengesellschaft gehört im Registeramt zur Gruppe A
Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind natürliche Personen und unterliegen der Einkommenssteuer und der Gewerbessteuer, wobei hier ein Freibetrag von 24.500 € [ §11 GewStG ] gilt. Die Kapitalaufbringung erfolgt nach Vereinbarung und ist keinen gesetzlichen Regelungen unterlegen.
Einzel- unternehmen |
OHG Offene Handelsgesellschaft §§105-160 HGB |
KG Kommanditgesellschaft §§161-177 HGB wie OHG, jedoch in der Haftung unterschieden |
Stille Gesellschaft §§ 230-236 HGB ähnelt der KG, jedoch nur im Innenverhältnis |
GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts §705 BGB die „kleine Schwester“ der OHG ohne Handelsregister- eintragung |
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Haftung | persönliche und unbeschränkte Haftung | §128 HGB Gesamtschuld- nerische ?Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass der Gläubiger von den anderen Gesellschaftern die Begleichung der gesamten Schuld verlangen kann. Jedoch sind dabei auch die Verjährigungsfristen §194 BGB zu beachten .., persönliche und unbeschränkte Haftung |
Haftung erst nach Eintragung ins Handelsregister wirksam, vor der Eintragung haften alle gesamtschuld- nerisch gemäß §176 HGB Komplementär = Vollhafter und somit persönlich unbeschränkt Kommanditist = Teilhafter und nur bis zur Höhe seiner Einlage, der Kommanditist erhöht damit das Eigenkapital der KG ohne jedoch Leitungsbefugnisse zu haben. §171 HGB |
Die Haftung ist geregelt im Gesellschaftsvertrag. Der stille Gesellschafter haftet bei Verlusten nur in Höhe seiner vorher geleisteten Einlage. atypische ?§15 (2) ESTG, Der atypische stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern hat auch Mitbestimmungsrechte. oder typische stille Beteiligung ? §20 (4) ESTG, Der stille Gesellschafter ist nur am Gewinn und Verlust beteiligt, gemäß §233 (1) HGB hat er nur Kontrollrechte | Gesamtschuld- nerisch persönliche und unbeschränkte Haftung, §§421,426 BGB |
Vertretung | Vertretung §125 HGB | Vertretung §170 HGB ergänzt durch eine Artvollmacht §54 HGB | Vertretungsberechtigt erstmal alle, außer Gesellschaftsvertrag lautet anders, §714 BGB | ||
Gewinn Verlust |
Entnahme über Gewinn freigestellt, haften aber auch vollständig für Verluste | §§120-122 HGB Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4% Vorab-Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen |
§§167-169 HGB Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4 Prozent vorab -Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen, Verlust unter Umständen nach Ermessen, §168 (2) HGB |
Einkünfte aus Kapitalvermögen §§15, 20 EStG |
Gewinn / Verlust nach Auflösung der Gesellschaft §§721 BGB, können aber auch andere vertragliche Regelungen treffen |
Handelsregister eintragung |
Handelsregister eintragung ist möglich → wird aber dann auch als Kannkaufmann behandelt §2 HGB [ Buchführungspflicht, insgesamt strengere allgemeine Regelungen ] |
Handelsregister eintragung ist Pflicht §106 HGB [ im Innenverhältinis, deklaratorisch ] rechtsbezeugende Wirkung i.S.v. §1 (2) HGB ist die OHG vorab „Kraft Gesetz“, somit besteht die OHG unabhängig davon ob sie eingetragen ist oder nicht; [ im Außenverhältnis, konstitutiv ] rechtserzeugende Wirkung i.S.v. §2 HGB bei Eintragung ins Handelsregister |
Handelsregister eintragung ist Pflicht §162 HGB |
keine Handelregistereintragung notwendig, gerade bei geringen Geschäftsvolumen sinnvoll | |
Buchführungs pflicht |
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung | Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB | Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB | Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung | Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung |
Sonder- regelung |
kleinunter- nehmerregelung, §19 UStG « Kleinunter- nehmerregelung » |
Besteuerung Personengesellschaften
- Auf Gesellschafterebene nach Einkommenssteuer und
- Gewerbesteuer [ keine Betriebsausgabe ] = Freibetrag bis 24.500,- € → §11 GewStG
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird das 3,8 fache des Gewerbesteuer-Messbetrags §35 EStG auf die Einkommenssteuer angesetzt.
Thesaurierungsrücklage
Gewinne die im Unternehmen verbleiben werden mit 28,25% besteuert, §34a EStG. Werden die Gewinne später entnommen, so wird mit 25% nachversteuert zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag! [ Gesamtabzug 29,80% und 26,40% ]. Muss beim Finanzamt beantragt werden → Anwendung erfolgt nicht für Einnahme-Überschuss-Rechner §4 (3) EstG.
Die Thesaurierungsrücklage soll das Eigenkapital im Unternehmen stärken. Jedoch wird für Kleinunternehmer diese Regelung keine Anwendung finden, da der durchschnittliche Einkommensteuersatz weit unter den 29,80% liegt.
Einzelunternehmen
Beispiel-Berechnung der Gewerbesteuer
Einzelunternehmen
§7 GewStG | Gewinn | = 100.000 € |
§8 GewStG | + Hinzurechnung | = 0,- |
§9 GewStG | – Kürzungen | = 0,- |
Gewerbeertrag | = 100.000 € | |
§11 (1) Nr. 1 GewStG | – Freibetrag | = 24.500 € |
verbleiben | = 75.500 € | |
§11 (2) GewStG | Steuermesszahl 3,5 % hier von 75.500 € | = Steuer – Messbetrag 2.642,50 € |
§16 GewStG | x Hebesatz der Gemeide (z.B. 400%) | 2.642,50 € x 4,0 |
Gewerbesteuer | = 10.750 € |
Beispiel-Berechnung der Einkommenssteuer
Einzelunternehmen
§15 EStG | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | = 100.000 € |
– abzugsfähige Sonderausgaben | = – 10.000 € | |
zu versteuerndes Einkommen | = 92.000 | |
§32a (1) Nr.4 EStG | [ fiktiv ein Einkommensteuersatz von 42% ] 0,42 von 92.000 | = 38.640 € |
§32a (1) Nr.4 EStG | Abzugsbetrag | 38.640 € – 8.064 € |
§32a (1) Nr.4 EStG | tarfliche Einkommenssteuer | = 30.526 € |
§35 (1) Nr.1 EStG | Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gewerbesteuer und Einkommenssteuer | 3,8 fache |
§35 (1) Nr.1 EStG | 3,8 x 2.642,50 € [ siehe Steuer – Messbetrag oben ] | = 10.041.50 |
festzusetzende Einkommenssteuer | 30.526 minus 10.041.50 = 20.484,50 € |
Stand 2010