Personengesellschaft Überblick - Conwide, Community Kontakt Portal

Die Personengesellschaft gehört im Registeramt zur Gruppe A

Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind natürliche Personen und unterliegen der Einkommenssteuer und der Gewerbessteuer, wobei hier ein Freibetrag von 24.500 € [ §11 GewStG ] gilt. Die Kapitalaufbringung erfolgt nach Vereinbarung und ist keinen gesetzlichen Regelungen unterlegen.

Einzel-
unternehmen
OHG
Offene Handelsgesellschaft
§§105-160 HGB
KG
Kommanditgesellschaft
§§161-177 HGB
wie OHG, jedoch in der Haftung unterschieden
Stille Gesellschaft
§§ 230-236 HGB
ähnelt der KG, jedoch nur im Innenverhältnis
GbR
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
§705 BGB
die „kleine Schwester“ der OHG ohne Handelsregister-
eintragung
Haftung persönliche und unbeschränkte Haftung §128 HGB
Gesamtschuld-
nerische ?
Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass der Gläubiger von den anderen Gesellschaftern die Begleichung der gesamten Schuld verlangen kann. Jedoch sind dabei auch die Verjährigungsfristen §194 BGB zu beachten ..
, persönliche und unbeschränkte Haftung
Haftung erst nach Eintragung ins Handelsregister wirksam, vor der Eintragung haften alle gesamtschuld-
nerisch gemäß §176 HGB Komplementär = Vollhafter und somit persönlich unbeschränkt
Kommanditist = Teilhafter und nur bis zur Höhe seiner Einlage, der Kommanditist erhöht damit das Eigenkapital der KG ohne jedoch Leitungsbefugnisse zu haben.
§171 HGB
Die Haftung ist geregelt im Gesellschaftsvertrag. Der stille Gesellschafter haftet bei Verlusten nur in Höhe seiner vorher geleisteten Einlage. atypische ?§15 (2) ESTG, Der atypische stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern hat auch Mitbestimmungsrechte. oder typische stille Beteiligung ? §20 (4) ESTG, Der stille Gesellschafter ist nur am Gewinn und Verlust beteiligt, gemäß §233 (1) HGB hat er nur Kontrollrechte Gesamtschuld-
nerisch persönliche und unbeschränkte Haftung,
§§421,426 BGB
Vertretung Vertretung §125 HGB Vertretung §170 HGB ergänzt durch eine Artvollmacht §54 HGB Vertretungsberechtigt erstmal alle, außer Gesellschaftsvertrag lautet anders, §714 BGB
Gewinn
Verlust
Entnahme über Gewinn freigestellt, haften aber auch vollständig für Verluste §§120-122 HGB
Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4% Vorab-Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen
§§167-169 HGB
Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4 Prozent vorab -Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen,
Verlust unter Umständen nach Ermessen, §168 (2) HGB
Einkünfte aus Kapitalvermögen
§§15, 20 EStG
Gewinn / Verlust
nach Auflösung der Gesellschaft §§721 BGB, können aber auch andere vertragliche Regelungen treffen
Handelsregister
eintragung
Handelsregister
eintragung ist möglich → wird aber dann auch als Kannkaufmann behandelt §2 HGB [ Buchführungspflicht, insgesamt strengere allgemeine Regelungen ]
Handelsregister
eintragung ist Pflicht §106 HGB
[ im Innenverhältinis, deklaratorisch ]
rechtsbezeugende Wirkung i.S.v. §1 (2) HGB ist die OHG vorab „Kraft Gesetz“, somit besteht die OHG unabhängig davon ob sie eingetragen ist oder nicht;
[ im Außenverhältnis, konstitutiv ]
rechtserzeugende Wirkung i.S.v. §2 HGB bei Eintragung ins Handelsregister
Handelsregister
eintragung ist Pflicht §162 HGB
keine Handelregistereintragung notwendig, gerade bei geringen Geschäftsvolumen sinnvoll
Buchführungs
pflicht
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung
Sonder-
regelung
kleinunter-
nehmerregelung, §19 UStG
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nehmerregelung »

Besteuerung Personengesellschaften

  • Auf Gesellschafterebene nach Einkommenssteuer und
  • Gewerbesteuer [ keine Betriebsausgabe ] = Freibetrag bis 24.500,- € → §11 GewStG

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird das 3,8 fache des Gewerbesteuer-Messbetrags §35 EStG auf die Einkommenssteuer angesetzt.

Thesaurierungsrücklage

Gewinne die im Unternehmen verbleiben werden mit 28,25% besteuert, §34a EStG. Werden die Gewinne später entnommen, so wird mit 25% nachversteuert zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag! [ Gesamtabzug 29,80% und 26,40% ]. Muss beim Finanzamt beantragt werden → Anwendung erfolgt nicht für Einnahme-Überschuss-Rechner §4 (3) EstG.

Die Thesaurierungsrücklage soll das Eigenkapital im Unternehmen stärken. Jedoch wird für Kleinunternehmer diese Regelung keine Anwendung finden, da der durchschnittliche Einkommensteuersatz weit unter den 29,80% liegt.


+ Beispiel-Berechnung der Gewerbesteuer
Einzelunternehmen

Beispiel-Berechnung der Gewerbesteuer
Einzelunternehmen

§7 GewStG Gewinn = 100.000 €
§8 GewStG + Hinzurechnung = 0,-
§9 GewStG – Kürzungen = 0,-
Gewerbeertrag = 100.000 €
§11 (1) Nr. 1 GewStG – Freibetrag = 24.500 €
verbleiben = 75.500 €
§11 (2) GewStG Steuermesszahl 3,5 % hier von 75.500 € = Steuer – Messbetrag 2.642,50 €
§16 GewStG x Hebesatz der Gemeide (z.B. 400%) 2.642,50 € x 4,0
Gewerbesteuer = 10.750 €

Beispiel-Berechnung der Einkommenssteuer
Einzelunternehmen

§15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 100.000 €
– abzugsfähige Sonderausgaben = – 10.000 €
zu versteuerndes Einkommen = 92.000
§32a (1) Nr.4 EStG [ fiktiv ein Einkommensteuersatz von 42% ] 0,42 von 92.000 = 38.640 €
§32a (1) Nr.4 EStG Abzugsbetrag 38.640 € – 8.064 €
§32a (1) Nr.4 EStG tarfliche Einkommenssteuer = 30.526 €
§35 (1) Nr.1 EStG Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gewerbesteuer und Einkommenssteuer 3,8 fache
§35 (1) Nr.1 EStG 3,8 x 2.642,50 € [ siehe Steuer – Messbetrag oben ] = 10.041.50
festzusetzende Einkommenssteuer  30.526 minus 10.041.50
= 20.484,50 €

Stand 2010


Quellenangaben +

Author: Sebastian Dalipi
Hinweis:
Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
Allgemeine Quellen:
private Mitschriften /Ausbildung zum Wirtschaftsfachwirt und geprüften Betriebswirt IHK
Bild im Header
Fotograf: conwide.de

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