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Die wichtigsten Lerneinheiten im Schuldrecht (Gläubiger und Schuldner) mit Verlinkung zu Gesetzestextes. Wenn Sie diese Übersicht durchlesen, werden Sie rechtliche Prüfungsaufgaben oder rechtliche Fragen im Unternehmen besser verstehen und lösen können.

Warum gibt es das Recht?

Allgemein und teils auch begründet stößt das Rechtsverständnis unter der breiten Bevölkerung auf Unverständnis. Besonders dann, wenn für bestimmte Personengruppen immer wieder Ausnahmen geregelt werden. Hier geht es aber nicht um das Strafrecht (Strafgesetzbuch, StGB), sondern um das Schuldrecht – das grundlegende Basiswissen für kaufmännische Berufe. Beispielsweise, wann kommt ein Vertrag zustande? Was ist eine Willenserklärung?

Gewaltenteilung | Machtmissbrauch verhindern
Im Grundgesetz verankert Art.20 (2) S.2 GG

Horizontale Gewaltenteilung

  • Legislative:
    [ Gesetzgebung durch den Bundestag → Direktwahlen (Volk) und Partei (Vetorecht) → Art. 76 Abs. 2 GG ]
  • Exekutive:
    [ vollziehende Gewalt → Bundesregierung → in der Realität ist die Polizei, die vollziehende Gewalt ausführt ..]
  • Judikative:
    [ Rechtsprechung → Bundes- und Landgerichte ]

Vertikale Gewaltenteilung

  • Zwischen Bund und Ländern [ Bundesstaatsprinzip ]

Inwieweit diese Gewaltenteilung „völlig“ unabhängig voneinander agieren dürfen und können, ist strittig! Denn theoretisch müsste die Judikative [Anwälte, Richter, Staatsanwälte] unabhängig von der Exekutive und Legislative handeln dürfen.

Das Objektive Recht

Das Recht findet objektiv Anwendung, wenn es darum geht „Gesetze und Verordnung“, die durch die Gesetzgebung erlassen werden – durchzusetzen [ per Gesetz und für die Gesamtheit gültig ].

Öffentliche Recht Privates Recht
Zwischen Bürger und Staat →
zuständig dafür das Verwaltungsgericht [ Verfassung, Grundgesetz ]
Zwischen Privatpersonen → zuständig dafür das Zivilgericht
[ Amts- und Landgericht (BGB, HGB) ]

Das objektive Recht ist die Grundlage für das subjektive Recht und kann sich unmittelbar aus dem objektiven Recht ergeben – zum Beispiel: Unterhaltsanspruch, §1602 (2) BGB oder mittelbar die aufgrund der Rechtsordnung erworben wird, zum Beispiel: Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, §433 (2) BGB → dafür muss aber zunächst ein Kaufvertrag vorliegen.

Subjektive Recht

Das Recht findet subjektiv im Einzelfall Anwendung, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigung stattfindet bzw. wenn individuelle Rechte durchgesetzt werden sollen. Der Richter prüft in Herleitung des objektiven Rechts und nach einer Beweisaufnahme (Zeugen, Urkunden, Sachverständigen) die Tatsachen.

Dingliche Rechte (absolut) Obligatorische Recht (relativ)
Wirkt gegen jedermann, zum Beispiel: Das Eigentum, Verletzung von Körper, Gesundheit und Freiheit §823 BGB Wirkt gegen bestimmte Personen, zum Beispiel: Anspruch auf Kaufpreis des Verkäufers gegen den Käufer

Gutachtenstil (Recht)

Studenten, Schüler und Juristen orientieren sich bei rechtlichen Fragen „Fällen“ und „Prüfungsaufgaben“ mit denen Sie konfrontiert werden nach dem sogenannten Gutachtenstil. Der Gutachtenstil unterscheidet sich vom Urteilsstil dadurch, dass kein Ergebnis vorab formuliert wird. Erst der Richter fällt – das Ergebnis, das Urteil. Ob das Ergebnis rechtlich oder moralisch dann richtig ist, ist ein anderes Thema.

Wie schreibt man einen Gutachtenstil ?
Hier kurzgefasst dargestellt

  1. Der Sachverhalt
  2. Anspruchsermittlung: Wer Will Was von Wem Woraus ?
  3. Mögliche Anspruchsziele könnten sein:
    Unterlassung, Unterhalt, Herausgabe, Erfüllung, Schadensersatz .. .
  4. Die Anspruchsgrundlage ermitteln → Prüfung der objektiven und subjektiven Rechtsgrundlage
    zum Beispiel: Ist ein Vertrag zustande gekommen? Irrtumserklärung? Verjährung? ..
  5. Durchsetzbarkeit:
    Anspruch entstandern oder Anspruch untergangen
  6. Ergebnis

1. Hypothese formulieren / Obersatz bilden bzw. weitere Tatbestandsmerkmale / die 4 Ws

[ Wer ] Verkäufer V könnte gegen [ von Wem ] Käufer K einen Anspruch auf [ Woraus ] Kaufpreiszahlung in Höhe von 1.000 € aus §433 (2) BGB haben.

  • Formulierung des Obersatzes:
    Im Konjunktiv ( Möglichkeitsform ): könnte oder
    im Indikativ ( Wirklichkeitsform, tatsächlich ): kann
  • Nicht aber als Frage formulieren und falsch!
    Kann V einen Anspruch .. ?

2. Voraussetzungen nennen

Voraussetzung für einen solchen Zahlungsanspruch ist, dass ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer V und Käufer K zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot ( §145 BGB ) und Annahme ( §147 BGB ).

3. Definieren / Subsumieren
( Prüfung des Sachverhalts unter Definition des Tatbestandes )

  • Tatbestandsmerkmal und → kurze Definition:
    Eine Willenserklärung ist eine bewusste Handlung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist → Rechtswörterbuch.
    Die anderen Tatbestandsmermale sind aus dem Sachverhalt zu lesen!
  • Subsumtion, hier wird die Definition aus dem Sachverhalt geprüft:
    Vorliegend hat der Käufer K erklärt, er wolle das Auto für 1.000 € vom Verkäufer V erwerben. Damit hat der Käufer K eine auf Rechtsfolge, hier Abschluss des Kaufvertrages, gerichtete Erklärung abgegeben.
  • Zwischenergebnis: Der Käufer K hat ein Angebot ( §145 BGB ) abgegeben.

4. Endergebnis formulieren / eventuell Hypothese korrigieren

Somit hat der Verkäufer V gegen den Käufer K einen Anspruch (+) auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.000 € aus §433 (2) BGB.

  • Formulierung des Ergebnis:
    Im Indikativ ( Wirklichkeitsform, tatsächlich ): hat!

Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden im Recht getrennt voneinander geprüft

Schuldrecht Sachenrecht
Verpflichtungsgeschäft
[ Grundlage ]
Verfügungsgeschäft
[ Leistungserbringung, Erfüllungsgeschäft ]
Ist ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis hervorbringt
[ Beispiel:
Wirksamer Kaufvertrag über ein Auto [ §433 (1) BGB ] – Verkäufer verpflichtet sich zur Lieferung und der Käufer zur Abnahme und Bezahlung des Autos; übereignet aber noch nicht! ]
Auf ein bestehendes Recht einzuwirken, um es zu übertragen, inhaltich zu verändern, zu belasten oder aufzuheben
[ Die Übereignung des Autos und Zahlung des Kaufpreises;
überträgt das Eigentum
(§ 929 BGB)]

Unabhängige Prüfung:

Das schuldrechte Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft werden im deutschen Recht unabhängig voneinander geprüft. Die Unwirksamkeit des einen Rechtsgeschäftes, lässt die Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäftes vorerst bestehen.

Beispiel von Abstraktionsprinzip

Falls der Verkäufer zum Beispiel durch einen Irrtum den Preis zu niedrig angesetzt hat und gemäß §119 BGB den Vertrag wirksam anfechten kann, wird dadurch nur das Verpflichtungsgeschäft von Anfang an als nichtig gesehen, das heißt:
Es hat nie einen Kaufvertrag gegeben → ex tunc, §142 (1) BGB.

So verrückt es klingen mag, im Recht bleibt aber das erfolgte Verfügungsgeschäft unberührt – die Übereignung der Sache ( §929 BGB ) bleibt vorerst wirksam → das Verfügungsgeschäft wird rechtlich gesondert geprüft.

Jedoch wäre der Käufer „ungerechtfertigt“ Eigentümer der Sache geworden und die Sache müsste dem ursprünglichen Berechtigten zurückgegeben werden, §812 (1) BGB.

Mehr Infos zu Abstraktionsprinzip finden Sie beispielsweise hier: PDF-Anhang

Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme

Rechtsgeschäfte:

  • Vertrag mit Angebot und Annahme
  • und kein Angebot = Invitatio ad offerendum
Angebot [ §145 BGB (Antrag) ] Annahme [ §147 BGB ]
Übereinstimmung
Vertrag

Bei Vertragsabschluss und bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäft sind zwei übereinstimmende aufeinander bezogene Willenserklärungen [ Abkürzung: WE ] erforderlich → (Angebot und Annahme). Ein Angebot liegt vor, wenn der Inhalt des Rechtsgeschäftes so bestimmt ist (Sache und Preis), dass der Empfänger nur noch mit „Ja“ zustimmen braucht. Bei Abgabe eines Angebotes entsteht eine bindende rechtliche Wirkung.

Invitatio ad offerendum?

Kein Angebot im rechtlichen Sinne liegt bei Waren im Schaufenster, Zeitungsanzeigen, Reisekatolog, Internetwarenhäuser (Ebay ..) oder Verteilung von Flyer vor. Diese rechtliche Wirkung fehlt auch bei „Angebot des Tages“ oder „Sonderangeboten“ → der sogenannte Rechtsbindungswille fehlt. Bei diesen genannten Beispielen handelt es sich nur um eine unverbindliche Aufforderung an andere [ und nicht an einen bestimmten Adressat ], ihrerseits ein Vertragsangebot abzugeben: also um eine unverbindliche Einladung → → Invitatio ad offerendum [§§ 133, 157 BGB].

Beispiel von Invitatio ad offerendum
(Einladung zum Kauf, nicht vertragsbindend!)

Oft sind Kunden aufgrund von Werbung oder Werbung im Schaufenster beispielsweise auf ein günstiges Auto oder Brautkleid aufmerksam geworden. Doch diese Werbung ist ein unverbindliches Angebot an eine Vielzahl von Personen und daher kein bindendes Vertragsangebot im Einzelfall. Dem Autohaus ist es freigestellt, an wen das Auto verkauft wird. Auch bei Bestellungen aus dem Internet kennen Sie diese Form, wenn Sie etwas bestellen. Sie erhalten nach Ihrer Bestellung eine Bestätigungs-E-Mail mit dem Hinweis, dass Ihr Angebot – beispielsweise der Kauf eines Fahrrads – auf Lagerfähigkeit oder bei einer Finanzierung auf Bonität hin – geprüft werden muss. In der Regel mit der zweiten E-Mail des Unternehmens, wird das Angebot von Ihnen als Annahme bestätigt → erst hier kommt der Kaufvertrag zustande. Aber auch die Versendung der bestellten Ware ohne eine Bestätigungs-E-Mail ist bereits eine Vertragsannahme, §151 Satz 1 BGB.

Warum?

Sie könnten theoretisch sonst Schadensansprüche geltend machen, da Sie sich auf die eine Werbung oder auf das eine Preisangebot beziehen, falls der Unternehmer das Angebot nicht erfüllen kann.

Wettbewerbsrecht beachten

Dennoch darf der Unternehmer nicht einfach nach Lust und Laune werben, um Aufmerksamkeit zu erregen, sondern muss die gesetzliche Zusatznorm das Wettbewerbsrecht (UWG hier im Netz) beachten.

Rechzeitige Annahme des Angebots

Ein Angebot, welches nicht rechtzeitig angenommen wird – erlicht, §146 BGB. Ein Angebot unter Anwesenden (auch per Telefon) kann nur sofort angenommen werden, §147 (1) BGB.

Bei Bestimmung einer Annahmefrist, gilt die rechzeitige Annahme innerhalb der Frist, §148 BGB.

Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

Das Wirsamkwerden ist bei Abwesenheit der Zugang. Der Zugang ist der Zeitpunkt, zu dem die Willenserklärung in den Machtbereich [ Büro, Briefkasten, Wohnung ] des Empfängers gelangt ist und mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, §130 BGB. Unter Anwesenden wird die Erklärung wirksam, wenn der Empfänger sie vernommen hat bzw. ausgehändigt worden ist.

Wesentlicher Inhalt von Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung

Entweder durch eine Person oder mehreren Personen herbeigeführt.

Einseitige Rechtsgeschäfte

Mehrseitige Rechtsgeschäfte

  • Kündigung
  • Vollmacht
  • Testament
Verträge oder Beschlüsse [ Mitgliederversamlung ]
  • gegenseitig: Kaufvertrag (§433 BGB)
  • unvollkommen, zweiseitig:
    Auftrag (§662 BBG, §670 BGB)
  • einseitig:
    Bürgschaft (§765 BGB), Anfechtung (§143 BGB)

Wie sollte die Leistung erbracht werden?

Generalklauseln im Recht für besondere Fallsituationen / Formvorschrift Leistungserbringung

§157 BGB

Verträge [ Willenserklärung ] sind so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitte es erfordern.

§242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben [ Interessenausgleich ] mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. → spricht auch indirekt den Gläubiger an.

Zum Beispiel:
Vereinbart wurde der Lierfertermin zur Auslieferung des Autos für den 15.09.2011. An diesem Tag jedoch verstirbt die Frau des Käufers. Die Leistung, die Auslieferung kann nicht bewirkt werden. Ein Annahmeverzug gemäß §293 BGB kommt als Anspruchsgrundlage und der daraus eventuell entstehende Anspruch für den Schuldner: Ersatz von Mehraufwendungen, gemäß §304 BGB – nicht in Betracht.

Gemäß §242 BGB sind Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Es wäre dem Käufer unzumutbar und nicht nach Treu und Glauben, die Leistungserbringung am 15.09.2011 zu bewirken.

§133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung [ Verträge ] ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zum Beispiel:
Wenn beide Interessengruppen das „Gleiche“ meinen [ übereinstimmende Willenserklärung ], aber der „Wortlaut“ nicht mit der übereinstimmenden Willenserklärung übereinstimmt → so gilt der wirkliche Wille und nicht das „Wort“.

Willenserklärung
(Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille)

Willenserklärung = bewusste Handlung, um eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Bestandteile der Willenserklärung [ WE ]
(Erklärung / Äußerung + Wille)

Erklärung /
Äußerung
Wille
Fehlen Handlungswille und oder Erklärungsbewusstsein, so liegt keine Willenserklärung vor
ausdrücklich schriftlich oder mündlich

1. Handlungswille

  • vom Bewusstsein gesteuertes tun; fehlt z.B. im Schlaf oder bei Gewalt
durch schlüssiges Verhalten
→ konkludent
besondere Vereinbarungen:
z.B. die Hand bei einer Versteigerungen heben
Verkehrsitte:
z.B. Kopfnicken als Antwort auf eine Frage
[ Sprache, Schrift, Geste ]

2. Erklärungsbewusstsein

  • Der Erklärende muss wissen, dass er durch sein Verhalten etwas rechtlich Erhebliches erklärt
durch Schweigen Ausnahmen sind zum Beispiel das kaufmännische Bestätigungsschreiben, §346 HGB. Widerspricht der Adressat diesem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich, so gilt grundsätzlich der Inhalt des Bestätigungsschreiben, auch wenn dieses Schreiben vom vorher abgeschlossenen Vertrag abweicht. Nicht zu Verwechseln mit der Auftragsbestätigung, durch diese kommt der Vertrag erst zustande

3. Geschäftswille

  • der Wille, einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizufürhen

Vertrag anfechten

Eine Willenserklärung liegt vor, kann aber unter bestimmten Voraussetzung nichtig sein oder angefochten werden.

Nichtigkeit Anfechtbarkeit
  • Anfechtungbarkeit wegen Irrtum
    [ Erklärungshandlung: Verschreiben | Erklärungsinhalt: Versprechen
    Eigenschaften: Original und Kopie ..)
    ,
    §119 BGB i.V.m §§142,143 BGB
  • Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, §123 (1) BGB
  • Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
    [ Unleserlichkeit oder durch eine Boten .. ], §120 (1) BGB
  • Scherzerklärung, §118 BGB

Anfechtungsfrist und Schadensersatzpflicht beachten!

Bei Irrtum: unverzüglich, §121 BGB i.V.m §122 (1) BGB das sogenannte „negative Interesse“
Bei Drohung: binnen Jahresfrist, §124 BGB

Formvorschriften

Beispiele:

  • notarielle Beurkundung (bei Grundstücken), §311b (1) BGB
    [Verpflichtungsgeschäft]
  • Auflassung eines Grundstücks, §925 BGB
    [Verfügungsgeschäft]
  • Allgemeine Einhaltung der Schriftform, §126 BGB, §126a BGB i.V.m §623 BGB

Quellenangaben +

Author: Sebastian Dalipi
Hinweis:
Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
Allgemeine Quellen:
Einführung in den Gutachtenstil, 2.Auflage, Dr.Brian Valerius, ISBN: 978-3-540-70985-5
Schuldrecht I - Allgemeiner Teil, Jacob Joussen, ISBN: 978-3-17-019563-9
Fachwirt / Fachkaufleute, Recht, DIHK 2009 Best.-Nr.800/04-I
Bild im Header
Fotograf: conwide.de

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