Basis Schuldrecht 3 - Conwide, Community Kontakt Portal

Hier der dritte Basic Teil im Schuldrecht. Die wichtigsten Lerneinheiten im Schuldrecht (Gläubiger und Schuldner) mit Verlinkung zu Gesetzestextes. Wenn Sie diese Übersicht durchlesen, werden Sie rechtliche Prüfungsaufgaben oder rechtliche Fragen im Unternehmen besser verstehen und lösen können.

Beispielsweise: Wann erfolgen Schadensersatzansprüche? Wann verjähren Ansprüche? Das normale Mahnschreiben und das gerichtliche Mahnverfahren.

Zu den Leistungsstörungen gehören
[ Verletzung der Leistungspflicht ]:

  1. Unmöglichkeit
    Leistung kann nicht mehr erbracht werden
  2. Verzug [ Schuldhaftes Nichtleisten trotz Möglichkeit ]
    Schuldnerverzug: Der Schuldner erbringt seine Leistung nicht rechtzeitig
    Gläubigerverzug: Der Gläubiger nimmt die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht rechtzeitig an
  3. Sachmangel
    Die Leistung ist mangelhaft

Leistungsstörung → Unmöglichkeit

Subjektive Unmöglichkeit Leistung kann nur vom Schuldner nicht mehr erbracht werden
Objektive Unmöglichkeit Leistung kann von niemanden auf der Welt erbracht werden
[ Beispielsweise ein Gemälde: Mona Lisa (Stückschuld) ]

[ nachträgliche Unmöglichkeit ]

§275 (1) BGB, §326 (1) BGB

Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 (1), 283 bis 285, 311a und 326 BGB. An die Stelle des Primäranspruches des Gläubigers [ statt der Leistung ] tritt ein Sekundäranspruch auf Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz.

Theoretisch wäre die Leistung möglich jedoch ist die Realisierung, der Leistungsaufwand „unzumutbar“ und kann vom Schuldner nicht verlangt werden, §275 (2) BGB.

Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann, §275 (3) BGB.

Stellvertretendes Commodum
Erlangt der Schuldner infolge des Umstands aufgrund dessen er wegen Unmöglichkeit (§275 BGB) nicht zu leisten braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen, §285 (1) BGB.
Bsp.: Sie verkaufen Ihr Auto und auf der letzten Fahrt entsteht „unverschuldet“ ein Unfall. Die Leistung aus der Versicherung [ Ersatz ] treten Sie ab → stellvertretendes Commodum.

Befreiung von der Gegenleistung
§326 (1) S.1 BGB
Haben weder Schuldner noch Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten, so wird der Schuldner gemäß §275 BGB von seiner Leistungspflicht frei → der Anspruch auf Gegenleistung entfällt auch: „Geldleistung“!

[ anfängliche Unmöglichkeit ]

Vor Abschluss des Vertrages tritt das Leistungshindernis ein. Hier wird geprüft ob der Schuldner fahrlässig und oder aus Unkenntnis die eigene Leistungsfähigkeit nicht erkannte, §311a BGB.

Die Rechte für den Gläubiger ergeben sich aus dem §311a (2) BGB. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in §284 BGB bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. §281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 BGB findet entsprechende Anwendung.

Zu beachten ist jedoch:
Dass Schadensersatzsprüche nur aus der Pflichtverletzungen selber geltend gemacht werden können.

Der Paragraph 284 BGB sagt aus, dass der Gläubiger nur die Aufwendungen geltend machen kann die er biligerweise machen durfte, das heißt: Aufwendungen die nur in einem kausalen Zusammenhang der Pflichtverletzungen stehen, werden ersetzt!

Getätigte Aufwendungen die auch ohne die Pflichtverletzungen des Schuldners erfolgt wären, werden nicht ersetzt: die sogenannten „vergebliche Aufwendungen“!

[ Teilunmöglichkeit ]

Kann der Schuldner die geschuldete Leistung nur teilweise erbringen, so beschränkt sich in der Regel der Schadensersatzanspruch nur auf den unmöglichen Teil.

Verletzung der Leistungspflicht [ Verzögerungsschaden ]
Schuldnerverzug

Eine weitere Leistungsstörung neben der Unmöglichkeit ist der Schuldnerverzug §286 BGB i.V.m. mit dem Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus §280 (2) BGB. Der Schuldner (Verkäufer) leistet nicht zum fälligen Termin:

  • Schuldhaftes Nichtleisten trotz Fälligkeit und Mahnung
  • Verzögerungsschaden

Keine Mahnung nötig, wenn:

In Anwendung des §286 (2) BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn:

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
    51 kW
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt
    Lieferung in 2 Tagen
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
    der Schuldner kann nicht mehr liefern
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist
    Fixgeschäft: 17.05.2012 um 14:00 Uhr

§286 (3) BGB sagt zudem aus, dass der Schuldner automatisch bei einer Entgeltforderung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug kommt. Bei einer Entgeltforderung muss also nicht vorab gemahnt werden.

Verbraucher beachten
Bei Verbraucher muss in der Rechnung auf die Zahlungsaufstellung hingewiesen werden, §286 (3) BGB – also, dass der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug kommt.

Praxis Mahnschreiben?

Trotz dieser gesetzlichen Regelung findet ~ In der Praxis weiterhin das Mahnschreiben Anwendung, um Rechtsstreitigkeiten mit hohen Kosten entgegen zu wirken ~ Zudem ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig, sodass eine Mahnung [ Zahlungserinnerung ] weiterhin sinnvoll bleibt.

Möglichen Rechte des Gläubigers,
wenn der Schuldner in Zahlungsverzug ist?

Fälligkeit der Forderung und der Rechnungshinweis für Verbraucher [ Verzug nach 30 Tagen ] ausdrücklich hingewiesen werden!

Die Rechte des Gläubigers sind dann:

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Anspruch auf Schadensersatz gibt es nur bei „Vertreten müssen“

Nicht vertreten müssen bedeutet, dass der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet und hingegen fahrlässig handelt oder sogar Versprechungen [ Garantien, §276 (1) S.1 BGB ] macht, muss die Verantwortlichkeit aus der Pflichtverletzung tragen: „Vertreten müssen“.

Verkäufer sollten Versprechungen [ Garantien (Haltbarkeit, Beschaffung) ] ganz unterlassen bzw. umschreiben.. [ verschuldensabhängig ]!

Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Verschulden = Vorsatz und Fahrlässigkeit §276 BGB

Fahrlässigkeit Vorsatz
  1. Grades: leichte Fahrlässigkeit
  2. Grades: einfache Fahrlässigkeit
  3. Grades: grobe Fahrlässigkeit
  1. Grades: wissen
  2. Grades: wissen und willentlich
  3. Grades: wissen und willentlich und die Folgen billigend in Kauf nehmen

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Die 3 möglichen Ansprüche aus einer Pflichtverletzung §280 BGB

Schadensersatz aus der Pflichtverletzung
[ einfacher Schadensersatz ]
Schadensersatz aus der Pflichtverletzung
[ Beweislastumkehr ]
Verzögerungsschaden
[ Schadensersatz neben der Leistung ]
Schadensersatz statt der Leistung
[ positives Interesse ]
[ Naturalherstellung §249 BGB ]
§280 (1) S.1 BGB §280 (1) S.2 BGB §280 (2) BGB §280 (3) BGB
Voraussetzung
1. Schuldverhältnis muss vorliegen
2. Pflichtverletzung muss vorliegen
3. Vertreten müssen ****
[ Verantwortung des Schuldners ]
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat → Beweislastumkehr §476 BGB Verzug des Schuldners, §286 BGB
[ Schuldhaftes Nichtleisten trotz Fälligkeit ]
Voraussetzung
1. Der Gläubiger eine angemessene Frist zur Nachholung bestimmt hat und diese erfolgslos abgelaufen ist, §281 (1) S.1 BGB i.V.m. §323 BGB
2. Der Schuldner die Leistung endgültig verweigert,
§281 (2) BGB
3. Ein Fixgeschäft vorliegt,
§281 (2) BGB

**** Eigenes Verhalten vertreten müssen §276 BGB

**** Fremdes Verhalten vertreten müssen, Erfüllungsgehilfe §278 BGB i.V.m. §831 BGB

Die anderen Anspruchsgrundlagen „Paragraphen und Absätze“ sind auch zu prüfen bzw. zu lesen.

Zur Wiederholung:
Bei allen Anspruchsgrundlagen ist immer als erstes zu prüfen: Wer Will Was von Wem Woraus! → Zum Beispiel aus einem Kauf-Vertrag

  • [ K könnte einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Autos aus §433 (1) BGB haben ]

oder anderen Schuldverhältnisse wie zum Beispiel, außervertraglich: Unerlaubte Handlungen §823 BGB i.V.m. Schmerzensgeld §253 BGB.

Positives und negatives Interesse

[ positives Interesse ] = Schadensersatz statt der Leistung

Der Käufer ist so zu stellen, als wäre der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden i.V.m. auch mit entgangener Gewinn §252 BGB

[ negatives Interesse ] = Vertrauensschaden

Berechtigte ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag niemals abgeschlossen wäre → bei §§122 (1), 179 (2) BGB
Der Differenzschaden oder Aufwendungen sind zu erstatten, maximal bis zum positiven Interesse

Mahnung – Vollstreckungsbescheid

Wo kann man offene Forderungen oder sonstige Ansprüche durchsetzen?

  • Vor Gericht [ Klageerhebung ]
    * bis 5.000 € Streitwert vor dem Landgericht
    * ab 5.000 € Streitwert vor dem Amtsgericht (Registergericht)
  • Gerichtliches Mahnverfahren beim Amtsgericht [ Vollstreckungsbescheid ]

Das gerichtliche Mahnverfahren
Vollstreckungsbescheid (Titel) beantragen ohne Klageerhebung, §§ 688 ff. ZPO

Dieses abgekürzte Verfahren ermöglicht es Ihnen als Gläubiger offenen Forderungen gegenüber dem Schuldner gelten zu machen. Laut Paragraph 13 Zivilprozessordnung stellt der Gläubiger den Antrag beim Amtsgericht dort, wo der Wohnsitz des Gläubigers ist. Das Amtsgericht prüft hierbei nicht, ob der geltende Anspruch tatsächlich dem Antragsteller zusteht!

Dieses Verfahren sollten Sie also auch nur dann wählen, wenn Sie sich als Antragsteller sicher sind, dass es sich bei bei den Forderungen um einen Anspruch handelt, der Ihnen wirklich zusteht [ muss sich in Verzug befinden, §286 BGB ]. Zumindest bei geringen Geldsummen wird der Antragsgegner sehr wahrscheinlich keinen Widerspruch einlegen, bei höheren Geldsummen jedoch müssen Sie mit einem Widerspruch rechnen → der Weg zur direkten Klageerhebung wäre hier sinnvoller.

Der Titel [ Vollstreckungsbescheid ] ist rechtskräftig, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb der Einspruchsfrist widerruft [ Widerspruch/Einspruch ]. Der Antragsgegner muss dann dem Antragsteller die im Vollstreckungsbescheid angeführte Geldsumme zahlen.

Ablauf im automatisierten Verfahren

Im automatisierten Mahnverfahren, stellt der Antragsteller nur den Antrag auf Mahnbescheid – der Antrag auf Vollstreckungsbescheid erfolgt automatisch, ansonsten müssten Sie die sechsmonatige Frist beachten §701 ZPO. Dieses automatisierte Mahnverfahren finden Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht vor Ort oder online.

  • Antrag auf Erlass des Mahnbescheides [ Amtsgericht ]
  • Zustellung an den Schuldner, der binnen 2 Wochen Widerspruch einlegen kann.
    [ Falls der Widerspruch erfolgt, wird der Rechtsstreit an das Gericht abgegeben ( hohe Kosten, zeitaufwendig ) ].
  • Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides §699 ZPO.
    Wiederum kann der Schuldner Widerspruch einlegen §339 ZPO
    – der jetzt aber: Einspruch heißt, §§694 i.V.m.§700 ZPO
  • Erfolgt kein Einspruch:
    Vollstreckungsbescheid [ Titel ] wird rechtskräfig, §699 ZPO

Weiterer Vorteil ist, dass durch die Zustellung des Mahnbescheids §204 (1) Nr.3 i.V.m. Abs. (2) die Verjährung gehemmt wird.

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
Schuldner zahlt trotz Vollstreckungsbescheides nicht §§ 704 bis 945 ZPO

Arten der Zwangsvollstreckung

Geldforderungen:

Sonstige Ansprüche:

  • zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen §883 ff. ZPO

Das Insolvenzverfahren

Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird §1 InsO

Kurzüberblick

  1. Insolvenzantrag
  2. Insolvenzeröffnung
    • Gutachter durch Gericht folgt
      Ein Treuhändler wird bei Insolvenzeröffnung zur Seite gestellt – Verwaltung der Vermögenswerte
    • Eröffnung des Insolvenzverfahren, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt, §§16, 17, 18, 19 InsO
    • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, §21 InsO
    • Prüfung der Masse, §26 InsO
    • Prüfung auf Sanierungsmöglichkeiten [ bei Unternehmen ]
    • Eröffnungsbeschluß, §27 InsO

Quellenangaben +

Author: Sebastian Dalipi
Hinweis:
Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
Allgemeine Quellen:
Einführung in den Gutachtenstil, 2.Auflage, Dr.Brian Valerius, ISBN: 978-3-540-70985-5
Schuldrecht I - Allgemeiner Teil, Jacob Joussen, ISBN: 978-3-17-019563-9
Fachwirt / Fachkaufleute, Recht, DIHK 2009 Best.-Nr.800/04-I
Bild im Header
Fotograf: conwide.de

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