Basis Schuldrecht 2 - Conwide, Community Kontakt Portal

Hier der zweite Basic Teil im Schuldrecht. Die wichtigsten Lerneinheiten im Schuldrecht (Gläubiger und Schuldner) mit Verlinkung zu Gesetzestextes. Wenn Sie diese Übersicht durchlesen, werden Sie rechtliche Prüfungsaufgaben oder rechtliche Fragen im Unternehmen besser verstehen und lösen können.

Beispielsweise: Stellvertretung mit Vollmacht und Prokura? Verjährungsfristen beachten, wenn Sie Ihren Anspruch durchsetzen möchten [ auch zu beachten die Verjährungseinrede (Leistungsverweigerungsrecht) ] und was ist eine Stückschuld oder Gattungsschuld?

Rechts- und Geschäftsfähigkeit
von natürlichen und juristischen Personen

Die Rechtsfähigkeit beginnt beim Menschen mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod, §1 BGB. Somit ist die Person Träger von Rechten und Pflichten [ Schulpflicht (6 Jahre), Ausweispflicht (16 Jahre) ].

Bei natürlichen Personen wird die Gechäftsfähigkeit, um Geschäfte wirksam abschließen zu können in drei Stufen unterteilt:

geschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig voll geschäftsfähig
vor Vollendung des 7.Lebensjahr zwischen Vollendung des 7.Lebensjahr und 18.Lebensjahr Vollendung des 18.Lebensjahr
§§104, 105 BGB Verträge von beschränkt geschäftsfähigen sind schwebend unwirksam → nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig, §108 BGB
Ausnahme: Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ §110 BGB
§2 BGB

Info
Alle natürlichen Personen die keine 18 Jahre alt sind, sind laut deutschem Gesetz minderjährig.
Die Deliktfähigkeit ergibt sich aus §828 BGB i.V.m. §832 BGB

natürliche Personen juristische Personen

Rechtsfähigkeit:
Sind alle Menschen, mit Vollendung der Geburt, §1 BGB
Sind selbst nicht handlungsfähig, bedürfen eines Organs – wie:
Geschäftsführer oder Vorstand ( gesetzliche Vertreter nach außen ).
Beginn:
Mit Eintragung ins Handelsregister oder Vereinsregister.
  • des privaten Rechts
    [ AG, KGaA, GmbH, e.G., VVaG, e.V. Stiftungen ]
  • des öffentlichen Rechts
    [ Gebietskörperschaften: Gemeinde, Länder, die BRD
    Organisationen: Innungen, Kammern
    Anstalten: Rundfunk und Stiftungen ]

Stellvertretung
Vollmacht, Prokura

Bei Abschluss eines Vertrages kann man sich vertreten lassen, die die Rechtsfolge in Vetretung herbeiführen. Die Beziehung zwischen Vertreter und Vertretener ist das Innenverhältnis. Die Rechtsfolge wird im Außenverhältnis bewirkt, zwischen dem Vertretenen und dem Dritten → mit dem, mit dem das Geschäft zustande kommt.

Vertreter
[ Vollmacht §166 (2) S.1 BGB ]

Gibt eigene Willenserklärung ab und wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen
§164 (1) S.1 BGB i.V.m. §167 BGB, §170 BGB. Auch wenn der Vertreter „beschränkt geschäftsfähig (7 bis 18 Jahre)“ gilt die Wirksamkeit der Stellvertretung, §165 BGB

Abstraktionsprinzip beachten
Die Willenserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen ist ohne Einwilligung der Eltern „unwirsam“, §108 BGB, [ Abstraktionsprinzip ]!

Stellvertretung unzulässig
Die Stellvertretung ist unzulässig zum Beispiel:
Bei der Testamentserrichtung, §2064 BGB oder der Eheschließung §1311 BGB

Stellvertretung und Formeinhaltung
Der Vertreter sollte offenkundig im fremden Namen auftreten. Wird die Willenserklärung des Vertreters im fremden Namen zu handeln nicht erkennbar, könnte ein Eigengeschäft vorliegen, d.h. der Vertreter wird nun selbst verpflichtet, §164 (2) BGB.

Stellvertretung im Handelsgewerbe (Prokura)
Im Handelsgewerbe, gemäß §49 HGB i.V.m. §50 HGB und Eintragung ins HRB §53 HGB
und die Handlungsvollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte §54 HGB

Bote

ohne Vertretungsmacht

Ein Bote ist nur Überbringer einer fremden Willenserklärung und muss deshalb auch nicht geschäftsfähig sein. Falls der Bote die Willenserklärung falsch übermittelt, kann die unrichtig überbrachte Willenserklärung angefochten werden, §120 BGB i.V.m. §122 BGB Werden Verträge ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, sind die Verträge schwebend unwirksam, §177 (1) BGB, das heißt: Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung vom Vertretenen ab [ Handeln unter fremden Namen ]. Wenn der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt, ist der Vertreter zum Schadensersatz verpflichtet, §179 (1) BGB.

Duldungsvollmacht

Anscheinsvollmacht

Die Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene um die Handlungen bescheid weiß, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt.
[ z.B. Sekreträrin des Chefs nimmt Bestellungen der Kunden selbst entgegen ]
Die Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene nicht um die Handlungen bescheid weißt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt – jedoch hätte der Vertretene aus der notwendigen Sorgfaltspflicht es erkennen und verhindern können.

Entstehung von Schuldverhältnissen

Wir alle kennen das Verhältnis im Schuldrecht: Schuldner und Gläubiger.

Durch unzählige Kaufverträge §433 BGB sind wir meist der Schuldner, wenn wir dem Verkäufer „Geld“ schulden. Es kann aber auch eine andere Leistung, wie zum Beispiel: eine Dienstleistung, ein Recht oder ein Unternehmen geschuldet sein.

Schuldverhältnisse können entstehen:

  • Kraft Gesetz
  • Durch Vertrag, §311 (1) BGB
  • culpo in contrahendo, §311 (2) BGB, §311 (3) BGB
    [ vorvertragliches Schuldverhältnis, geschäfsähnliche Schuldverhältnisse;
    Einfaches Beispiel: Sie wollen in einem Geschäft was kaufen; bereits dann entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, §311 (2) BGB. Bedingt durch das vorvertragliche Schuldverhältnis schuldet Ihnen das Geschäft in diesem Augenblick „Rücksichtsnahme, Sorgfaltspflichten, Schutzplfichten“. In diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzten Sie sich an einem scharfen Gegenstand oder rutschen auf einer Bananenschale aus, so gilt §311 (3) BGB ]

Die Pflichten aus dem Schuldverhältnis ergeben sich aus §241 BGB. Aufgrund dieser Schuldverhältnisse kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern.

Schadensersatzpflicht

Falls Leistungsstörungen aus der Pflichverletzung entstehen [ Verletzungen von Pflichten bei Schuldverhältnissen ], so gilt die zentrale Norm die „Schadensersatzpflicht“ §823 BGB → Verletzung der absoluten Rechte.

Weitere Normen sind beispielsweise: §§122, 228, 249, 276, 280 BGB oder nach erfolgloser Fristetzung zur Nacherfüllung der „Rücktritt“ §323 (1) BGB.

Ungerechfertigte Bereicherung

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet §812 BGB.

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, erlischt das Schuldverhältnis.

  • Durch Erfüllung, §362 BGB
  • Durch Dritte, §267 BGB,
    Gläubiger kann aber die Leistung durch Dritte ablehnen, §267 (2) BGB
  • Erlöschung durch Aufrechnung, §387 BGB
    Voraussetzung:
    Gegenseitigkeit [ 2 Personen müssen einander eine Leistung schulden ]
    Gleichartigkeit [ Bsp.: Geldschuld gegen Geldschuld ]
    Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss erbringbar und fällig sein, §§290, 215 BGB
  • Die Erfüllung wird zwar nicht bewirkt, jedoch erlischt das Schuldverhälnis auch gemäß §364 BGB [ eine Geldschuld – stattdessen dafür ein Auto ]
  • Durch Erlass, §397 BGB

Verjährung

Nach der Verjährung sind mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar, §194 BGB

Verjährungseinrede beachten!

„Leistungsverweigerungsrecht“ oder auch „Einrede“ genannt.
Nach Eintritt der Verjährung erlischt der Anspruch nicht von alleine, sondern der Schuldner muss sein Leistungsverweigerungsrecht wahrnehmen, gemäß §214 (1) BGB muss der Schuldner sich auf dieses Recht berufen – Einrede der Verjährung. Denn ein Gläubiger könnte beispielsweise auch nach der Verjährungsfrist versuchen, die fällige Geldforderung von Ihnen zu verlangen. Wenn Sie als Schulder trotzdem zahlen, können Sie sich nachträglich nicht mehr darauf berufen, dass die Verjährigung ja eigentlich abgelaufen ist. In einem Rechtsstreit würden Sie verlieren und der Schuldner darf das Geld behalten. Daher müssen Sie vorab von ihrer Verjährungseinrede Gebrauch machen.

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist:
3 Jahre, §195 BGB i.V.m. §199 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Beispiel der Verjährung:

  • Rechnungsausstellung und Lieferung der Ware and den Kunden:
    09.03.2011
  • Beginn der Verjährung (Kaufpreisforderung):
    31.01.2011
  • Ende der Verjährung (Kaufpreisforderung):
    31.01.2014
  • Schuldner kann/sollte die Zahlung der Rechnung verweigern (Verjährungseinrede):
    01.01.2015

Andere Verjährungsfristen

Beispiele und Näheres erfahren, einfach auf den Paragraphen klicken:

  • 6 Monate
    Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten
    §548 BGB
  • 2 Jahre
    Mängelansprüche aus Kaufvertrag und Werkvertrag
    [ ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache ]
    §438 (1) Nr.3 BGB und §634a (1) Nr.1 BGB
  • 5 Jahre
    Bei Bauwerken
    §634a (1) Nr.2 BGB
  • 10 Jahre
    Rechte an einem Grundstück
    §196 BGB
  • 30 Jahre
    §197 BGB
  • §200 BGB i.V.m §201 BGB – zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung

Hemmung der Verjährung durch Rechtsfolge

Ansprüche gegenüber anderen – vor Ablauf der Verjährungsfrist sichern. Der Neubeginn der Verjährungsfrist erfolgt zum Beispiel durch, §203 ff. BGB:

  • Erhebung der Klage
  • die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
    [ Gerichtliches Mahnverfahren, nicht zu verwechseln mit dem einfachen Mahnschreiben, §286 BGB. Das einfache Mahnschreiben verhindert den Verjährungseintritt nicht! ]

Während der Hemmung wird gemäß §209 BGB die Verjährungsfrist angehalten und läuft nach dem hemmenden Umstand weiter.

Neubeginn der Verjährung, §212 (1) BGB
Schuldanerkenntnis

Die Verjährung beginnnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.

Beispiel:
Sie erkennen die Teilzahlung in Höhe von 300 Geldeinheiten an und zahlen am 15.09.2011 die Teilzahlung.

  • Beginn der Verjährung: 16.09.2011
  • Ende der Verjährung: 15.09.2014
Ausschlussfrist, Verfallsfrist
Ausschlussfristen finden zum Beispiel im Arbeitsrecht oder auch im Tourismusbereich ihre Anwendung. Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Meist sind diese Ausschlussfristen: 1 Monat, 3 Monate, 6 Monate und 1 Jahr. Eine Hemmung gibt es bei Ausschlussfristen nicht.

Leistungsgegenstand
Stückschuld, Gattungsschuld

Leistungsgegenstand

Hinsichtlich der geschuldeten Sache, den Leistungsgegenstand unterscheidet das Gesetz zwischen:

Stückschuld

Gattungsschuld

Anspruch auf einen konkreten Gegenstand
[ Gebrauchtwagen, Antiquitäten ]
Leistungschuld nur aus der Gattung zu leisten
[ von mittlere Art und Güte – nicht besser, nicht schlechter ]
Gattungsschuld §243 (1) BGB, §275 (1) BGB
Umwandlung in Stückschuld [ Konkretisierung ]
§243 (2) BGB

Beschaffungsschuld

Vorratsschuld [ beschränkte Gattungsschuld ]

Falls der Schuldner aus der Gattungsschuld nicht liefern kann, muss er sie beschaffen Soll der Schuldner hingegen nur aus einem begrenzten Posten liefern [ Wein aus einer bestimmten Region ], so begrenzt sich seine Verpflichtung auf den vorhandenen Vorrat

Schuldverhältnisse
Holschuld, Schickschuld und Bringschuld

Leistungszeit

Ist eine vereinbarte Leistungszeit, wann die Leistung zu erbringen ist, nicht vereinbart – so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, §271 (1) BGB.

Wird beim sogenannten Fixgeschäft die Leistung nicht in der angemessenen Zeit bewirkt, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, §323 (2) Nr.2 BGB oder Schadensersatz verlangen, §325 BGB.

Leistungsort

Gemäß §269 BGB ist der Leistungsort der Ort an dem der Schuldner, zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, seinen Geschäftssitz / Wohnsitz hat. Der Leistungsort kann aber „frei“ vereinbart werden.

Holschuld

Schickschuld

Bringschuld

Der Schuldner hat die Sache bereitzustellen und muss den Gläubiger benachrichtigen, dass die Sache abgeholt werden kann. Das Gesetz nimmt im Zweifel an, falls keine Vereinbarung getroffen sind, dass eine Holschuld vorliegt, §§ 269, 270 BGB. Schulden sind grundsätzlich erstmal Holschulden!
Leistungsort und Erfüllungsort liegen beim Schuldner
Der Schuldner hat die Sache an den Gläubiger zu versenden. Der Erfüllung- oder auch Erfolgsort genannt, ist der Wohnsitz des Gläubigers. Der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners. Verlangt der Käufer einen anderen Erfüllungsort, so geht der Gefahrenübergang auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an den Spediteur übergeben hat,
Versendungskauf §447 (1) BGB.
[ Falls beim Transport eine „Beschädigung“ der Sache erfolgt, hat der Käufer das Risiko zu tragen bzw. mögliche Ansprüche sind dann an das Transportunternehmen zu richten ]
Der Schuldner hat die Sache dem Gläubiger am vereinbarten Ort zu übergeben und trägt die Übereignungsgefahr bis zur vollständigen Übergabe an den Gläubiger.
Leistungsort und Erfüllungsort liegen beim Gläubiger

Quellenangaben +

Author: Sebastian Dalipi
Hinweis:
Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
Allgemeine Quellen:
Einführung in den Gutachtenstil, 2.Auflage, Dr.Brian Valerius, ISBN: 978-3-540-70985-5
Schuldrecht I - Allgemeiner Teil, Jacob Joussen, ISBN: 978-3-17-019563-9
Fachwirt / Fachkaufleute, Recht, DIHK 2009 Best.-Nr.800/04-I
Bild im Header
Fotograf: conwide.de

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