Hier ist der zweite grundlegende Teil des Schuldrechts. In diesem Abschnitt finden Sie die wichtigsten Lerneinheiten zu den Themen Rechts- und Geschäftsfähigkeit, der Entstehung von Schuldverhältnissen sowie zur Verjährungsfrist und weiteren relevanten Aspekten, inklusive Verlinkungen zu den entsprechenden Gesetzestexten. Wenn Sie diese Übersicht durchlesen, werden Sie rechtliche Prüfungsaufgaben sowie Fragen im Unternehmenskontext besser verstehen und lösen können. Im Rahmen unserer Ausbildungen haben wir die folgenden Inhalte erlernt, und wie bei allen Artikeln auf Conwide bemühen wir uns um eine klare Darstellung. (wir sind jedoch KEINE Juristen).
Inhaltsverzeichnis
Dieser Artikel Recht – Basic und Schuldrecht (2) wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
- Rechts- und Geschäftsfähigkeit (natürlichen und juristischen Personen)
- Stellvertretung: Vollmacht, Prokura
- Entstehung von Schuldverhältnissen, Schadensersatzpflicht, Ungerechfertigte Bereicherung
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
- Verjährung, Verjährungseinrede, Verjährungsfrist
- Hemmung der Verjährung durch Rechtsfolge, Neubeginn der Verjährung
- Leistungsgegenstand: Stückschuld, Gattungsschuld
- Schuldverhältnisse: Holschuld, Schickschuld und Bringschuld
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
von natürlichen und juristischen Personen
Die Rechtsfähigkeit beginnt beim Menschen mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod, § 1 BGB. Somit ist die Person Träger von Rechten und Pflichten, wie beispielsweise der Schulpflicht (ab 6 Jahren) und der Ausweispflicht (ab 16 Jahren). Diese Rechte und Pflichten sind wichtig, weil sie bestimmen, wie jeder Mensch in der Gesellschaft behandelt wird und welche Verantwortung er hat.
Bei natürlichen Personen wird die Gechäftsfähigkeit,
um Geschäfte wirksam abschließen zu können in drei Stufen unterteilt:
geschäftsunfähig | beschränkt geschäftsfähig | voll geschäftsfähig |
vor Vollendung des 7.Lebensjahr | zwischen Vollendung des 7.Lebensjahr und 18.Lebensjahr | Vollendung des 18.Lebensjahr |
§§104, | Verträge von beschränkt geschäftsfähigen sind schwebend unwirksam → nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig, §108 BGB Ausnahme: Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ §110 BGB |
§2 BGB |
Info
Alle natürlichen Personen die keine 18 Jahre alt sind, sind laut deutschem Gesetz minderjährig.
Die Deliktfähigkeit ergibt sich aus §828 BGB i.V.m. §832 BGB
natürliche Personen |
juristische Personen | |
Rechtsfähigkeit: Sind alle Menschen, mit Vollendung der Geburt, §1 BGB |
Sind selbst nicht handlungsfähig, bedürfen eines Organs – wie: Geschäftsführer oder Vorstand ( gesetzliche Vertreter nach außen ). Beginn: Mit Eintragung ins Handelsregister oder Vereinsregister. |
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Stellvertretung
Vollmacht, Prokura
Beim Abschluss eines Vertrages kann man sich durch einen Vertreter vertreten lassen, der die Rechtsfolgen in dessen Namen herbeiführt. Dies ist in § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelt. Die Beziehung zwischen Vertreter und Vertretener ist das Innenverhältnis. Die Rechtsfolge wird im Außenverhältnis bewirkt, zwischen dem Vertretenen und dem Dritten → mit dem, mit dem das Geschäft zustande kommt.
Vertreter
[ Vollmacht ]
Gibt eigene Willenserklärung ab und wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen
§164 (1) S.1 BGB i.V.m. §167 BGB, §170 BGB. Auch wenn der Vertreter „beschränkt geschäftsfähig (7 bis 18 Jahre)“ gilt die Wirksamkeit der Stellvertretung, §165 BGB
Abstraktionsprinzip beachten
Die Willenserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen ist ohne Einwilligung der Eltern „unwirsam“, §108 BGB, [ Abstraktionsprinzip ]!
Stellvertretung unzulässig
Die Stellvertretung ist unzulässig zum Beispiel:
Bei der Testamentserrichtung, §2064 BGB oder der Eheschließung §1311 BGB
Stellvertretung und Formeinhaltung
Der Vertreter sollte offenkundig im fremden Namen auftreten. Wird die Willenserklärung des Vertreters im fremden Namen zu handeln nicht erkennbar, könnte ein Eigengeschäft vorliegen, d.h. der Vertreter wird nun selbst verpflichtet, §164 (2) BGB.
Stellvertretung im Handelsgewerbe (Prokura)
Im Handelsgewerbe, gemäß §49 HGB i.V.m. §50 HGB und Eintragung ins HRB §53 HGB
und die Handlungsvollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte §54 HGB
Stellvertretung
Bote, ohne Vertretungsmacht, Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht
Bote |
ohne Vertretungsmacht |
Ein Bote ist nur Überbringer einer fremden Willenserklärung und muss deshalb auch nicht geschäftsfähig sein. Falls der Bote die Willenserklärung falsch übermittelt, kann die unrichtig überbrachte Willenserklärung angefochten werden, §120 BGB i.V.m. §122 BGB | Werden Verträge ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, sind die Verträge schwebend unwirksam, §177 (1) BGB, das heißt: Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung vom Vertretenen ab [ Handeln unter fremden Namen ]. Wenn der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt, ist der Vertreter zum Schadensersatz verpflichtet, §179 (1) BGB. |
Duldungsvollmacht |
Anscheinsvollmacht |
Die Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene um die Handlungen bescheid weiß, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt. [ z.B. Sekreträrin des Chefs nimmt Bestellungen der Kunden selbst entgegen ] |
Die Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene nicht um die Handlungen bescheid weißt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt – jedoch hätte der Vertretene aus der notwendigen Sorgfaltspflicht es erkennen und verhindern können. |
Entstehung von Schuldverhältnissen
Wir alle kennen das Verhältnis im Schuldrecht: Schuldner und Gläubiger.
Durch unzählige Kaufverträge §433 BGB sind wir meist der Schuldner, wenn wir dem Verkäufer „Geld“ schulden. Es kann aber auch eine andere Leistung, wie zum Beispiel: eine Dienstleistung, ein Recht oder ein Unternehmen geschuldet sein.
Schuldverhältnisse können entstehen:
- Kraft Gesetz
- Durch Vertrag, §311 (1) BGB
- culpo in contrahendo, §311 (2) BGB, §311 (3) BGB
[ vorvertragliches Schuldverhältnis, geschäfsähnliche Schuldverhältnisse;
Einfaches Beispiel: Sie wollen in einem Geschäft was kaufen; bereits dann entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, §311 (2) BGB. Bedingt durch das vorvertragliche Schuldverhältnis schuldet Ihnen das Geschäft in diesem Augenblick „Rücksichtsnahme, Sorgfaltspflichten, Schutzplfichten“. In diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzten Sie sich an einem scharfen Gegenstand oder rutschen auf einer Bananenschale aus, so gilt §311 (3) BGB ]
Die Pflichten aus dem Schuldverhältnis ergeben sich aus §241 BGB. Aufgrund dieser Schuldverhältnisse kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern.
Schadensersatzpflicht
Falls Leistungsstörungen aus der Pflichverletzung entstehen [ Verletzungen von Pflichten bei Schuldverhältnissen ], so gilt die zentrale Norm die „Schadensersatzpflicht“ §823 BGB → Verletzung der absoluten Rechte.
Weitere Normen sind beispielsweise: §§122, 228, 249, 276, 280 BGB oder nach erfolgloser Fristetzung zur Nacherfüllung der „Rücktritt“ §323 (1) BGB.
Ungerechfertigte Bereicherung
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet §812 BGB.
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, erlischt das Schuldverhältnis.
- Durch Erfüllung, §362 BGB
- Durch Dritte, §267 BGB,
Gläubiger kann aber die Leistung durch Dritte ablehnen, §267 (2) BGB - Erlöschung durch Aufrechnung, §387 BGB
Voraussetzung:
Gegenseitigkeit [ 2 Personen müssen einander eine Leistung schulden ]
Gleichartigkeit [ Bsp.: Geldschuld gegen Geldschuld ]
Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss erbringbar und fällig sein, §§290, 215 BGB - Die Erfüllung wird zwar nicht bewirkt, jedoch erlischt das Schuldverhälnis auch gemäß §364 BGB [ eine Geldschuld – stattdessen dafür ein Auto ]
- Durch Erlass, §397 BGB
Verjährung
Nach der Verjährung sind mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar, §194 BGB
Verjährungseinrede beachten!
Nach Eintritt der Verjährung erlischt der Anspruch nicht von alleine, sondern der Schuldner muss sein Leistungsverweigerungsrecht wahrnehmen, gemäß §214 (1) BGB muss der Schuldner sich auf dieses Recht berufen – Einrede der Verjährung. Denn ein Gläubiger könnte beispielsweise auch nach der Verjährungsfrist versuchen, die fällige Geldforderung von Ihnen zu verlangen. Wenn Sie als Schulder trotzdem zahlen, können Sie sich nachträglich nicht mehr darauf berufen, dass die Verjährigung ja eigentlich abgelaufen ist. In einem Rechtsstreit würden Sie verlieren und der Schuldner darf das Geld behalten. Daher müssen Sie vorab von ihrer Verjährungseinrede Gebrauch machen.
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist:
3 Jahre, §195 BGB i.V.m. §199 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Beispiel der Verjährung:
- Rechnungsausstellung und Lieferung der Ware and den Kunden:
09.03.2011 - Beginn der Verjährung (Kaufpreisforderung):
31.01.2011 - Ende der Verjährung (Kaufpreisforderung):
31.01.2014 - Schuldner kann/sollte die Zahlung der Rechnung verweigern (Verjährungseinrede):
01.01.2015
Andere Verjährungsfristen
Beispiele und Näheres erfahren, einfach auf den Paragraphen klicken:
- 6 Monate
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten
§548 BGB - 2 Jahre
Mängelansprüche aus Kaufvertrag und Werkvertrag
[ ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache ]
§438 (1) Nr.3 BGB und §634a (1) Nr.1 BGB - 5 Jahre
Bei Bauwerken
§634a (1) Nr.2 BGB - 10 Jahre
Rechte an einem Grundstück
§196 BGB - 30 Jahre
§197 BGB - §200 BGB i.V.m §201 BGB – zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung
Hemmung der Verjährung durch Rechtsfolge
Ansprüche gegenüber anderen – vor Ablauf der Verjährungsfrist sichern. Der Neubeginn der Verjährungsfrist erfolgt zum Beispiel durch, §203 ff. BGB:
- Erhebung der Klage
- die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
[ Gerichtliches Mahnverfahren, nicht zu verwechseln mit dem einfachen Mahnschreiben, §286 BGB. Das einfache Mahnschreiben verhindert den Verjährungseintritt nicht! ]
Während der Hemmung wird gemäß §209 BGB die Verjährungsfrist angehalten und läuft nach dem hemmenden Umstand weiter.
Neubeginn der Verjährung, §212 (1) BGB
Schuldanerkenntnis
Die Verjährung beginnnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
Beispiel:
Sie erkennen die Teilzahlung in Höhe von 300 Geldeinheiten an und zahlen am 15.09.2011 die Teilzahlung.
- Beginn der Verjährung: 16.09.2011
- Ende der Verjährung: 15.09.2014
Ausschlussfrist, Verfallsfrist
Ausschlussfristen finden zum Beispiel im Arbeitsrecht oder auch im Tourismusbereich ihre Anwendung. Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Meist sind diese Ausschlussfristen: 1 Monat, 3 Monate, 6 Monate und 1 Jahr. Eine Hemmung gibt es bei Ausschlussfristen nicht.
Leistungsgegenstand
Stückschuld, Gattungsschuld
Leistungsgegenstand
Hinsichtlich der geschuldeten Sache, also dem Leistungsgegenstand, unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Kategorien. Diese Unterscheidungen sind wichtig, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar zu definieren und um sicherzustellen, dass die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Dadurch wird auch eine rechtliche Grundlage geschaffen, auf der mögliche Streitigkeiten basieren können.
Stückschuld |
Gattungsschuld |
Anspruch auf einen konkreten Gegenstand [ Gebrauchtwagen, Antiquitäten ] |
Leistungschuld nur aus der Gattung zu leisten [ von mittlere Art und Güte – nicht besser, nicht schlechter ] Gattungsschuld §243 (1) BGB, §275 (1) BGB Umwandlung in Stückschuld [ Konkretisierung ] §243 (2) BGB |
Beschaffungsschuld |
Vorratsschuld [ beschränkte Gattungsschuld ] |
Falls der Schuldner aus der Gattungsschuld nicht liefern kann, muss er sie beschaffen | Soll der Schuldner hingegen nur aus einem begrenzten Posten liefern [ Wein aus einer bestimmten Region ], so begrenzt sich seine Verpflichtung auf den vorhandenen Vorrat |
Schuldverhältnisse
Holschuld, Schickschuld und Bringschuld
Leistungszeit
Ist eine vereinbarte Leistungszeit, wann die Leistung zu erbringen ist, nicht vereinbart – so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, §271 (1) BGB.
Wird beim sogenannten Fixgeschäft die Leistung nicht in der angemessenen Zeit bewirkt, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, §323 (2) Nr.2 BGB oder Schadensersatz verlangen, §325 BGB.
Leistungsort
Gemäß §269 BGB ist der Leistungsort der Ort, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Geschäftssitz oder Wohnsitz hat. Der Leistungsort kann aber „frei“ vereinbart werden, was bedeutet, dass die Vertragsparteien selbst entscheiden können, wo die Leistung erbracht werden soll. Diese Flexibilität ermöglicht es den Beteiligten, den für sie günstigsten Ort auszuwählen und somit die Durchführung des Vertrages zu erleichtern.
Holschuld |
Schickschuld |
Bringschuld |
Der Schuldner hat die Sache bereitzustellen und muss den Gläubiger benachrichtigen, dass die Sache abgeholt werden kann. Das Gesetz nimmt im Zweifel an, falls keine Vereinbarung getroffen sind, dass eine Holschuld vorliegt, §§ 269, 270 BGB. Schulden sind grundsätzlich erstmal Holschulden! Leistungsort und Erfüllungsort liegen beim Schuldner |
Der Schuldner hat die Sache an den Gläubiger zu versenden. Der Erfüllung- oder auch Erfolgsort genannt, ist der Wohnsitz des Gläubigers. Der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners. Verlangt der Käufer einen anderen Erfüllungsort, so geht der Gefahrenübergang auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an den Spediteur übergeben hat, Versendungskauf §447 (1) BGB. [ Falls beim Transport eine „Beschädigung“ der Sache erfolgt, hat der Käufer das Risiko zu tragen bzw. mögliche Ansprüche sind dann an das Transportunternehmen zu richten ] |
Der Schuldner hat die Sache dem Gläubiger am vereinbarten Ort zu übergeben und trägt die Übereignungsgefahr bis zur vollständigen Übergabe an den Gläubiger. Leistungsort und Erfüllungsort liegen beim Gläubiger |