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In diesem Abschnitt werden die wesentlichen Aspekte der Gewährleistung und Garantie im Verbrauchsgüterkauf behandelt, einschließlich der Definition von Sachmängeln und des Umtauschrechts. Zudem wird die Beweislastumkehr thematisiert, die den Schutz von Verbrauchern bei Mängeln an gekauften Waren stärkt. Im Rahmen unserer Ausbildungen haben wir die folgenden Inhalte erlernt, und wie bei allen Artikeln auf Conwide bemühen wir uns um eine klare Darstellung. (wir sind jedoch KEINE Juristen). Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.

Die Grundnorm für alle Verträge (Verbrauchsgüterkauf) ist der §311 (1) BGB. Aus dieser Norm leiten sich die anderen Verträge, wie zum Beispiel der Kaufvertrag ab §433 BGB in Verbindung mit §929 BGB.

Der Begriff „Verbrauchsgüterkauf“ stellt eine Ergänzungsnorm die aus der Europa-Entstehung entstanden ist und mit der Reform des Schuldrechts am 01.01.2002 umgesetzt wurde, §474 bis §479 BGB. Ziel dieser Regelungen ist es, den privaten Verbraucher (§13 BGB) der von einem Unternehmen (§14 BGB) eine bewegliche Sache kauft, besser zu schützen als es bereits durch Paragraph 434 BGB gewährleistet wird.

Gewährleistung und Garantie
Der private Verbraucher interessiert sich bei Verbrauchsgüterkäufen für die Rechte, die er aus einer mangelhaften Sache (Ware) hat §434 BGB

Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit Ablieferung der Sache, §438 (2) BGB. Diese Tabelle gilt für den gewerblichen Verkauf als auch für den privaten Verkauf!

Ware
Neu

Ware
Gebraucht

Garantie

Gewährleistungsrechte
2 Jahre mit Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers innerhalb der ersten 6 Monate, gemäß §475 (2) BGB
Gewährleistungsrechte
1 Jahr auf gebrauchte Sachen §475 (2) BGB
Garantie §477 BGB i.V.m §443 BGB
[ Verschleiß und Abnutzung sind dabei keine Ansprüche ] [ Verschleiß und Abnutzung sind dabei keine Ansprüche ] [ zusätzliches und freiwilliges Leistungsversprechen über der Gewährleistungshaftungs-Zeit hinaus! ]
Vorsicht!
Ich „garantiere“, dass das Auto keine Kratzer hat und wie neu ist! – Dieses freiwillige Garantieversprechen kann später nicht durch Klauseln ausgeschlossen werden. Besonders beim privaten Verkauf sollten Sie daher auf solche „Garantieversprechen“ verzichten und das Produkt stattdessen nach bestem Wissen und Gewissen beschreiben.
Merke:
Garantien, die eingeräumt werden, können später nicht mehr ausgeschlossen werden.

Sachmangel und Umtauschrecht?

Der Sachmangel einer Sache darf nicht mit dem Umtauschrecht aus einer fehlerfreien Sache verwechselt werden. Zum Beispiel wird nur aus Kulanzgründen dem privaten Verbraucher das Recht eingeräumt eine fehlerfreie Sache gegen Vorlage des Kassenzettels umzutauschen und/oder im Gegenzug einen Warengutschein zu erhalten. Elektronikgeschäfte, Modebranchen und weitere Branchen sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, fehlerfreie Waren umzutauschen! Eine Kündigung bei Verbrauchsgüterkäufen gibt es in diesem Sinne nicht.

Ausnahmen und 14 Tage Widerrufsrecht

2 Wochen Widerrufsrecht gilt, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss ordnungsgemäßig belehrt wurde – 1 Monat Widerrufsrecht gilt, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss belehrt wurde – und das Widerrufsrecht gilt ewig, wenn überhaupt keine oder nicht ordentliche Belehrung stattgefunden hat.

Haustürgeschäfte §312 (1) BGB
i.V.m. §355 BGB
Fernabsatzgesetz §312d (1) BGB
i.V.m. §355 BGB
Verbraucherdarlehen §491 BGB i.V.m. §495 BGB Verbundene Verträge §358 (2) BGB
Ausgeschlossen
bei §312a BGB
Kein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen
→ Ausnahmen dazu ←
Bitte Paragraphen 491 (2) BGB lesen
Beispiel:
Kauf eines Autos über ein Kreditdarlehen durch das Autohaus. Das Darlehen wird innerhalb von 2 Wochen vom Käufer gekündigt. Der Widerruf wirkt sich direkt auf den Kaufvertrag des Autos aus und der Kaufvertrag ist damit „Gesamt“ unwirksam geworden.

Wie schon in den ersten Sätzen erläutert schützt das deutsche Recht bei Verbrauchsgüterkäufen den Verbraucher in besonderer Weise. Im Gegenzug zu Geschäften von Unternehmer zu Unternehmer, gemäß §377 HGB hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und einen Mangel dem Verkäufer mitzuteilen.

Verbrauchsgüterkauf, Beweislastumkehr

Der Unternehmer muss dem privaten Verbraucher die Sache (Ware) frei von Sachmangel verschaffen, §434 BGB.

Zum Zeitpunkt der Übergabe muss die Sache:

Gefahrübergang
§434 (1) BGB
Vertrag vorausgesetzte Verwendung
§434 (1) Nr.1 BGB
Gleicher Art
§434 (1) Nr.2 BGB
Öffentliche Äußerungen
§434 (1) S.3 BGB
Montage sachgemäß
§434 (2)
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben
[ vereinbarte Beschaffenheit wird im Vertrag fixiert ]
Die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
[ über die Beschaffenheit / Zustand wird nicht im Vertrag fixiert ]
Die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann
[ Qualität die man nach der Art der Sache üblicherweise erwarten kann ]
Die Kennzeichnung und Versprechungen mit der Werbung übereinstimmt
[ Werbung / Slogans / sollten Versprechungen auch erfüllen können, auch mündliche Versprechungen des Verkäufers ]
Die Montageanleitung korrekt ist,
der Verkäufer oder Erfüllungsgehilfe sachgemäß die Sache montiert hat

Erklärung Gefahrenübergang und Beweislastumkehr

  • Gefahrenübergang §446 BGB und Beweislastumkehr §476 BGB
  • Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war – es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
    [ unvereinbar: Falche Haltung von Lebensmitteln oder offensichtlichen Spuren von Gewalteinwirkung .. ]
  • Der Vekäufer muss das Gegenteil erbringen, dass nicht bereits bei Gefahrübergang der Mangel vorlag.
  • Auch ist immer im Einzelfall zu prüfen, was unvereinbar ist und was nicht [ Zeitpunkt und der Mangel selber ]
  • Die Beweislastumkehr zeigt hier eindeutig den Käuferschutz für den privaten Verbraucher der bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Ware) kauft>/li>

Was Verkäufer bei Kaufverträgen tun sollten?

Verkäufer sollten nach Möglichkeit in Kaufverträgen die Beschaffenheit der Sache (Ware) fixieren. Somit wird gewährleistet, dass der private Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Beschaffenheit der Sache wusste, §442 BGB. Falls bestimmte Beschaffenheitsmerkmale fehlen, greift §434 (1) Nr.1 BGB ein, wonach der Gesetzgeber die Eigenschaften objektiv festlegt.

In einem Kaufvertrag über eine Auto sollten konkrete Mängel zum Beispiel:

  • Unfallauto [ ja / nein ]
  • Reparatur [ Stoßstange vorne links ]
  • Letzte Inspektion [ am .. ]

als Beschaffenheit fixiert werden.

Vorsicht:
Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers führen sind ungültig. Ein Unfallauto als „Bastlerauto“ zu deklarieren und demnach abzuwerten, um mögliche Gewährleistungansprüche von vornherein auszuschließen, sind verbotene Geschäfte gemäß §475 BGB. Auch bei Verträgen von Privat zu Privat gilt, dass die Beschaffenheit über die Sache in einem Vertrag fixiert werden sollte.

Sachmangel und Rechte als Käufer?
Synonym: Gewährleistungsrechte → die Haftung des Verkäufers bei einem Mangel, §437 BGB

Allgemein gilt im Recht, mögliche Anspruchsgrundlagen von oben nach unten zu prüfen, das heißt hier: Erst räumen wir dem Verkäufer die Möglichkeit eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ein. Falls diese Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert (§440 BGB), können die weiteren Anspruchsgrundlagen: Rücktritt, Kaufpreis mindern, Schadensersatz – geprüft werden.

Falls gemäß §434 BGB ein Sachmangel vorliegt, hat der Käufer folgende Rechte:

  1. Anspruch auf Nacherfüllung
  2. Rücktritt, §437 Nr.2 BGB, §323 BGB i.V.m. §346 (1) BGB und Herausgabe §985 BGB
  3. Kaufpreis mindern, §437 Nr.2 BGB, i.V.m. §441 BGB
  4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §437 Nr.3 BGB

Anspruch auf Nacherfüllung, §437 Nr.1 BGB

Anspruch auf Nachbesserung, maximal zweimal oder Lieferung einer mangelfreien Ware, §439 BGB i.V.m. §440 BGB

Sonderregelung: §439 (3) BGB i.V.m. §440 BGB
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; jedoch ohne erhebliche Nachteile für den Käufer.

Rücktritt nicht möglich?
Beispiel

Beispielsweise fehlt bei Auslieferung des Neuwagens der Zigarettenanzünder, der sich nachträglich auch nicht mehr nachrüsten lässt. Hier kann nur gemindert werden. Bitte beachten, dass ein sofortiger Rücktritt nur bei erheblichen Mangel erfolgen kann, §323 (5) S.2 BGB i.V.m. §441 S.2 BGB.

Rücktritt möglich?
Beispiel

Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Kaufgegenstands so stark beeinträchtigt ist, dass er nicht den vertraglichen Erwartungen entspricht. Am Beispiel des gebrauchten Autos, stellte sich heraus, dass der Gebrauchte ein „Unfallwagen“ war. Sowohl Verkäufer noch Käufer war das bekannt. Kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen (Zeitraum innerhalb der Gewährleistungsfrist)?
Ein anderes Beispiel wäre, wenn bei der Auslieferung eines neuen Fahrrads die Bremsen defekt sind und sich nicht mehr reparieren lassen, stellt dies einen erheblichen Mangel dar (Sicherheit und Funktionalität des Fahrrads gravierend eingeschränkt).

Rechtliche Prüfungsreihenfolge (Abfrage)

  • Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor (+)
  • Voraussetzung für Rücktritt Sachmangel §434 (1) BGB und Rücktritt §437 Nr.2 BGB, §326 (5) BGB
  • Der Sachmangel ist erheblich und unbehebbar §323 (5) S.2 BGB, von daher die Befreiung nach §275 (1) BGB (nachträgliche Unmöglichkeit)
  • Keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, gemäß 326 (5) BGB
    Weil: Befreiung der Pflicht zur Nacherfüllung, gemäß §275 (1),
    Rücktrittserklärung §§349, 346 (1), 348 BGB
  • Ergebnis:
    Der Käufer kann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Gebrauchten Autos verlangen.

Die anderen Anspruchsgrundlagen „Paragraphen und Absätze“ sind zu prüfen bzw. zu lesen!

Andere Verträge

  • Kaufvertrag §433 BGB bis §479 BGB i.V.m. Einigung und Übergabe §929 BGB
  • Werkvertrag §631 bis §651 BGB
    [ versprochene Leistung einhalten, erfolgsabhängig. Zum Beispiel: Kfz-Werkstatt oder Individualsoftware-Programme ]

    1. Vorrangig: Beim Werkvertrag hat der Unternehmer die Wahl der Nacherfüllung §635 BGB
    2. Nachrangig: Erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist, kann Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§280 ff. BGB) geprüft werden. Wie oft nachgebessert werden kann, sagt das Gesetz beim Werkvertrag nicht.
  • Darlehensvertrag / Sachdarlehensvertrag §§488 ff. BGB, 607 ff. BGB
  • Gesellschaftsvertrag §§705 ff. BGB i.V.m. HGB, AktG, GmbH-Gesetz
  • Leihvertrag §§598 ff. BGB
  • Mietvertrag §§535 ff.BGB
  • Pachtvertrag §§ 581 ff. BGB
    [ Ähnlich dem Mietvertrag, jedoch noch das zusätzliche Recht „Fruchtgenuss“, den der Pächter aus dem Pachtvertrag hat (§100 BGB) ]
  • Leasingvertrag
    [ Mischung aus Mietvertrag, Pachtvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag ]

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Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
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Fotograf: conwide.de