Die Personengesellschaften gehört im Registeramt zur Gruppe A
Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind natürliche Personen und unterliegen der Einkommenssteuer und der Gewerbessteuer, wobei hier ein Freibetrag von 24.500 € [ §11 GewStG ] gilt. Die Kapitalaufbringung erfolgt nach Vereinbarung und ist keinen gesetzlichen Regelungen unterlegen.
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Stille Gesellschaft
- Besteuerung Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
- Thesaurierungsrücklage (alle Gesellschaftsformen)
- Beispiel-Berechnung der Gewerbesteuer Einzelunternehmen
- Beispiel-Berechnung der Einkommenssteuer Einzelunternehmen
Einzelunternehmen
[ mindestens 1 Person ]
Einzelunternehmen | |
Haftung | persönliche und unbeschränkte Haftung |
Vertretung | |
Gewinn Verlust |
Entnahme über Gewinn freigestellt, haften aber auch vollständig für Verluste |
Handelsregister eintragung |
Handelsregistereintragung ist möglich → wird aber dann auch als Kannkaufmann behandelt §2 HGB [ Buchführungspflicht, insgesamt strengere allgemeine Regelungen ] |
Buchführungspflicht | Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung |
Sonderregelung | Kleinunternehmerregelung, §19 UStG « Kleinunternehmerregelung » |
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
[ mindestens 2 Personen ]
GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts §705 BGB die „kleine Schwester“ der OHG ohne Handelsregistereintragung |
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Haftung | Gesamtschuldnerisch persönliche und unbeschränkte Haftung, §§421,426 BGB |
Vertretung | Vertretungsberechtigt erstmal alle, außer Gesellschaftsvertrag lautet anders, §714 BGB |
Gewinn Verlust |
Gewinn / Verlust nach Auflösung der Gesellschaft §§721 BGB, können aber auch andere vertragliche Regelungen treffen |
Handelsregister eintragung |
keine Handelregistereintragung notwendig, gerade bei geringen Geschäftsvolumen sinnvoll |
Buchführungs pflicht |
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung |
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
[ mindestens 2 Personen ]
OHG Offene Handelsgesellschaft §§105-160 HGB |
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Haftung | §128 HGB Gesamtschuldnerische Haftung (bedeutet, dass der Gläubiger von den anderen Gesellschaftern die Begleichung der gesamten Schuld verlangen kann. Jedoch sind dabei auch die Verjährigungsfristen §194 BGB zu beachten), persönliche und unbeschränkte Haftung |
Vertretung | Vertretung §125 HGB |
Gewinn Verlust |
§§120-122 HGB Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4% Vorab-Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen |
Handelsregister eintragung |
Handelsregistereintragung ist Pflicht §106 HGB [ im Innenverhältinis, deklaratorisch ] rechtsbezeugende Wirkung i.S.v. §1 (2) HGB ist die OHG vorab „Kraft Gesetz“, somit besteht die OHG unabhängig davon ob sie eingetragen ist oder nicht; [ im Außenverhältnis, konstitutiv ] rechtserzeugende Wirkung i.S.v. §2 HGB bei Eintragung ins Handelsregister |
Buchführungspflicht | Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB |
Kommanditgesellschaft (KG)
[ mindestens 2 Personen ]
KG Kommanditgesellschaft §§161-177 HGB wie OHG, jedoch in der Haftung unterschieden |
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Haftung | Haftung erst nach Eintragung ins Handelsregister wirksam, vor der Eintragung haften alle gesamtschuldnerisch gemäß §176 HGB Komplementär = Vollhafter und somit persönlich unbeschränkt Kommanditist = Teilhafter und nur bis zur Höhe seiner Einlage, der Kommanditist erhöht damit das Eigenkapital der KG ohne jedoch Leitungsbefugnisse zu haben. §171 HGB |
Vertretung | Vertretung §170 HGB ergänzt durch eine Artvollmacht §54 HGB |
Gewinn Verlust |
§§167-169 HGB Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4 Prozent vorab -Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen, Verlust unter Umständen nach Ermessen, §168 (2) HGB |
Handelsregister eintragung |
Handelsregistereintragung ist Pflicht §162 HGB |
Buchführungs pflicht |
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB |
Stille Gesellschaft
[ mindestens 1 Person ]
Stille Gesellschaft §§ 230-236 HGB ähnelt der KG, jedoch nur im Innenverhältnis |
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Haftung | Die Haftung ist geregelt im Gesellschaftsvertrag. Der stille Gesellschafter haftet bei Verlusten nur in Höhe seiner vorher geleisteten Einlage. Atypische §15 (2) ESTG oder typische stille Beteiligung §233 (1) HGB. Der atypische stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern hat auch Mitbestimmungsrechte. Der stille Gesellschafter ist nur am Gewinn und Verlust beteiligt, gemäß §233 (1) HGB hat er nur Kontrollrechte |
Vertretung | |
Gewinn Verlust |
Einkünfte aus Kapitalvermögen §§15, 20 EStG |
Handelsregister eintragung |
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Buchführungs pflicht |
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung |
Besteuerung Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)
- Auf Gesellschafterebene nach Einkommenssteuer
Personengesellschaften selbst sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. Stattdessen werden die Gewinne der Gesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil am Gewinn entsprechend seinem persönlichen Steuersatz. - und Gewerbesteuer [ keine Betriebsausgabe ] = Freibetrag bis 24.500,- € → §11 GewStG
Das bedeutet, dass Gewinne bis zu diesem Betrag nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird das 3,8 fache des Gewerbesteuer-Messbetrags §35 EStG auf die Einkommenssteuer angesetzt.
Thesaurierungsrücklage
Thesaurierungsrücklage gelten erstmal für alle Gesellschaftsfomren. Die Regelungen zur Thesaurierungsrücklage ermöglichen es Unternehmen, ihre Steuerlast zu optimieren, indem sie Gewinne im Unternehmen belassen und erst bei späterer Entnahme nachversteuern.
- Einzelunternehmer: Gewinne, die im Unternehmen verbleiben, können mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
- Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG): Auch hier können thesaurierte Gewinne von den Gesellschaftern mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Diese Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne. Wenn Gewinne thesauriert werden, profitieren sie ebenfalls von einer günstigeren Besteuerung.
Gewinne die im Unternehmen verbleiben werden mit 28,25% besteuert, §34a EStG. Werden die Gewinne später entnommen, so wird mit 25% nachversteuert zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag! [ Gesamtabzug 29,80% und 26,40% ]. Muss beim Finanzamt beantragt werden → Anwendung erfolgt nicht für Einnahme-Überschuss-Rechner §4 (3) EstG.
Die Thesaurierungsrücklage soll das Eigenkapital im Unternehmen stärken. Jedoch wird für Kleinunternehmer diese Regelung keine Anwendung finden, da der durchschnittliche Einkommensteuersatz weit unter den 29,80% liegt.
Berechnung Gewerbesteuer
Beispiel-Berechnung der Gewerbesteuer
Einzelunternehmen
§7 GewStG | Gewinn | = 100.000 € |
§8 GewStG | + Hinzurechnung | = 0,- |
§9 GewStG | – Kürzungen | = 0,- |
Gewerbeertrag | = 100.000 € | |
§11 (1) Nr. 1 GewStG | – Freibetrag | = 24.500 € |
verbleiben | = 75.500 € | |
§11 (2) GewStG | Steuermesszahl 3,5 % hier von 75.500 € | = Steuer – Messbetrag 2.642,50 € |
§16 GewStG | x Hebesatz der Gemeide (z.B. 400%) | 2.642,50 € x 4,0 |
Gewerbesteuer | = 10.750 € |
Berechnung Einkommenssteuer
Beispiel-Berechnung der Einkommenssteuer
Einzelunternehmen
§15 EStG | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | = 100.000 € |
– abzugsfähige Sonderausgaben | = – 10.000 € | |
zu versteuerndes Einkommen | = 92.000 | |
§32a (1) Nr.4 EStG | [ fiktiv ein Einkommensteuersatz von 42% ] 0,42 von 92.000 | = 38.640 € |
§32a (1) Nr.4 EStG | Abzugsbetrag | 38.640 € – 8.064 € |
§32a (1) Nr.4 EStG | tarfliche Einkommenssteuer | = 30.526 € |
§35 (1) Nr.1 EStG | Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gewerbesteuer und Einkommenssteuer | 3,8 fache |
§35 (1) Nr.1 EStG | 3,8 x 2.642,50 € [ siehe Steuer – Messbetrag oben ] | = 10.041.50 |
festzusetzende Einkommenssteuer | 30.526 minus 10.041.50 = 20.484,50 € |
p.s.
Dieser Artikel wurde 2010 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.