Besonders für Existenzgründer, die keine hohen Anfangsinvestitionen haben oder eine nebenberufliche Tätigkeit im geringen Umfang ausüben, kommt diese Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) und damit das Wahlrecht bei der Gewerbeanmeldung in Betracht.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
- Der Kleinunternehmer hat im Vergleich zu Unternehmen die buchführungspflichtig sind einen geringen Verwaltungsaufwand.
- Die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer -Voranmeldungen entfällt beim Kleinunternehmer.
- Die Rechnungen beim Kleinunternehmer wird nur mit Bruttobeträgen ausgestellt. Der Kleinunternehmer kann aber darauf verzichten und bindet sich 5 Jahre daran, §19 (2) UStG
Eventueller Nachteil der Kleinunternehmerregelung
- Der Kleinunternehmer könnte anfangs durch die geringe Leistungsfähigkeit (Umsatz bis 17.500 €) ein geringeres Vertrauen gegenüber seinen Kunden und zu anderen Unternehmen haben.
- Oft wird argumentiert, dass der Kleingewerbetreibende aufgrund seiner Rechnungsstellung in Bruttobeträgen, jene Leistungen viel günstiger anbieten kann. Diese Argumentation stellt aber die Leistungen des Kleinunternehmers in Frage und ist damit nicht geschäftsmäßig und fördert auch nicht die zukünftige Existenz.
Der Kleinunternehmer wird also von der Pflicht befreit, Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen zu erheben und abzuführen. Im Gegenzug sind die Kleinunternehmer aber auch nicht dazu berechtigt einen Vorsteuerabzug (§15 UStG) geltend zu machen. Die Ausstellung der Rechnung: Netto/Brutto entfällt für den Kleinunternehmer. Mit dieser Regelung wird der Kleinunternehmer mit einer Privatperson gleichgestellt. Diese Kleinunternehmerregelung (Bruttobeiträge) gilt jedoch nur für Lieferungen und Leistungen die im Inland getätigt werden, §1 (1) Nr.1 UStG.
Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung:
- §19 UStG
- Im 1.Jahr der Gründung
- darf der Umsatz nicht mehr als 17.500 €
- und im 2. Jahr
- nicht mehr als 50.000 € betragen
Wichtig:
Bei der Rechnungsstellung und in Anwendung der Kleinunternehmerregelung, muss auf den ´Verzicht der Umsatzsteuer´ aufmerksam gemacht werden. Auf der Rechnungsstellung des Kleinunternehmers sollte als Beispiel wie folgt stehen: ´Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer.´
Steuererklärung und die Einnahme-Überschuss-Rechnung (Elster-Formular)
Die meisten Unternehmer müssen monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen.
Laut Gesetz, §4 (3) EStG können aber Steuerpflichtige (Kleinunternehmerregelung, Freiberufler), die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse machen, die einfachere Form der Gewinn- und Verlustverrechnung bei der Steuererklärung nutzen. Dieser einfachere Form der Gewinn- und Verlustrechnung wird mittels der Einnahme-Überschuss-Rechnung (Formular: EÜR) ermittelt.
Mit der Verrechnung der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), gemäß §4 (3) EStG i.V.m. §65 UStDV die am Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt wird und der persönlichen Einkommensteuererklärung folgt eine Zusammenfassung beider Positionen.
ps.
Dieser Artikel wurde 2011 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.