Lesezeichen hinzufügen

Die Personengesellschaften gehört im Registeramt zur Gruppe A

Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind natürliche Personen und unterliegen der Einkommenssteuer und der Gewerbessteuer, wobei hier ein Freibetrag von 24.500 € [ §11 GewStG ] gilt. Die Kapitalaufbringung erfolgt nach Vereinbarung und ist keinen gesetzlichen Regelungen unterlegen.

Einzelunternehmen
[ mindestens 1 Person ]

Einzelunternehmen
Haftung persönliche und unbeschränkte Haftung
Vertretung
Gewinn
Verlust
Entnahme über Gewinn freigestellt, haften aber auch vollständig für Verluste
Handelsregister
eintragung
Handelsregistereintragung ist möglich → wird aber dann auch als
Kannkaufmann behandelt §2 HGB [ Buchführungspflicht, insgesamt strengere allgemeine Regelungen ]
Buchführungspflicht Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung
Sonderregelung Kleinunternehmerregelung, §19 UStG
« Kleinunternehmerregelung »

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
[ mindestens 2 Personen ]

GbR
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
§705 BGB
die „kleine Schwester“ der OHG ohne Handelsregistereintragung
Haftung Gesamtschuldnerisch persönliche und unbeschränkte Haftung, §§421,426 BGB
Vertretung Vertretungsberechtigt erstmal alle, außer Gesellschaftsvertrag lautet anders, §714 BGB
Gewinn
Verlust
Gewinn / Verlust
nach Auflösung der Gesellschaft §§721 BGB, können aber auch andere vertragliche Regelungen treffen
Handelsregister
eintragung
keine Handelregistereintragung notwendig, gerade bei geringen Geschäftsvolumen sinnvoll
Buchführungs
pflicht
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung

Offene Handelsgesellschaft (OHG)
[ mindestens 2 Personen ]

OHG
Offene Handelsgesellschaft
§§105-160 HGB
Haftung §128 HGB
Gesamtschuldnerische Haftung (bedeutet, dass der Gläubiger von den anderen Gesellschaftern die Begleichung der gesamten Schuld verlangen kann. Jedoch sind dabei auch die Verjährigungsfristen §194 BGB zu beachten), persönliche und unbeschränkte Haftung
Vertretung Vertretung
§125 HGB
Gewinn
Verlust
§§120-122 HGB
Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4% Vorab-Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen
Handelsregister
eintragung
Handelsregistereintragung ist Pflicht §106 HGB
[ im Innenverhältinis, deklaratorisch ]
rechtsbezeugende Wirkung i.S.v. §1 (2) HGB ist die OHG vorab „Kraft Gesetz“, somit besteht die OHG unabhängig davon ob sie eingetragen ist oder nicht;
[ im Außenverhältnis, konstitutiv ]
rechtserzeugende Wirkung i.S.v. §2 HGB bei Eintragung ins Handelsregister
Buchführungspflicht Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB

Kommanditgesellschaft (KG)
[ mindestens 2 Personen ]

KG
Kommanditgesellschaft
§§161-177 HGB wie OHG, jedoch in der Haftung unterschieden
Haftung Haftung erst nach Eintragung ins Handelsregister wirksam, vor der Eintragung haften alle gesamtschuldnerisch gemäß §176 HGB
Komplementär = Vollhafter und somit persönlich unbeschränkt
Kommanditist = Teilhafter und nur bis zur Höhe seiner Einlage, der Kommanditist erhöht damit das Eigenkapital der KG ohne jedoch
Leitungsbefugnisse zu haben.
§171 HGB
Vertretung Vertretung §170 HGB ergänzt durch eine Artvollmacht §54 HGB
Gewinn
Verlust
§§167-169 HGB
Gewinn nach Ergebnisfestellung, dann 4 Prozent vorab -Dividende auf Kapitalanteil, Rest nach Köpfen,
Verlust unter Umständen nach Ermessen, §168 (2) HGB
Handelsregister
eintragung
Handelsregistereintragung ist Pflicht
§162 HGB
Buchführungs
pflicht
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB

Stille Gesellschaft
[ mindestens 1 Person ]

Stille Gesellschaft
§§ 230-236 HGB
ähnelt der KG, jedoch nur im Innenverhältnis
Haftung Die Haftung ist geregelt im Gesellschaftsvertrag. Der stille Gesellschafter haftet bei Verlusten nur in Höhe seiner vorher geleisteten Einlage. Atypische §15 (2) ESTG oder typische stille Beteiligung §233 (1) HGB. Der atypische stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern hat auch Mitbestimmungsrechte. Der stille Gesellschafter ist nur am Gewinn und Verlust beteiligt, gemäß §233 (1) HGB hat er nur Kontrollrechte
Vertretung
Gewinn
Verlust
Einkünfte aus Kapitalvermögen §§15, 20 EStG
Handelsregister
eintragung
Buchführungs
pflicht
Buchführungspflicht gemäß §§238 HGB, §141 AO nur bei Umsatzüberschreitung

Besteuerung Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)

  • Auf Gesellschafterebene nach Einkommenssteuer
    Personengesellschaften selbst sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. Stattdessen werden die Gewinne der Gesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil am Gewinn entsprechend seinem persönlichen Steuersatz.
  • und Gewerbesteuer [ keine Betriebsausgabe ] = Freibetrag bis 24.500,- € → §11 GewStG
    Das bedeutet, dass Gewinne bis zu diesem Betrag nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird das 3,8 fache des Gewerbesteuer-Messbetrags §35 EStG auf die Einkommenssteuer angesetzt.

Thesaurierungsrücklage

Thesaurierungsrücklage gelten erstmal für alle Gesellschaftsfomren. Die Regelungen zur Thesaurierungsrücklage ermöglichen es Unternehmen, ihre Steuerlast zu optimieren, indem sie Gewinne im Unternehmen belassen und erst bei späterer Entnahme nachversteuern.

  • Einzelunternehmer: Gewinne, die im Unternehmen verbleiben, können mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
  • Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG): Auch hier können thesaurierte Gewinne von den Gesellschaftern mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Diese Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne. Wenn Gewinne thesauriert werden, profitieren sie ebenfalls von einer günstigeren Besteuerung.

Gewinne die im Unternehmen verbleiben werden mit 28,25% besteuert, §34a EStG. Werden die Gewinne später entnommen, so wird mit 25% nachversteuert zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag! [ Gesamtabzug 29,80% und 26,40% ]. Muss beim Finanzamt beantragt werden → Anwendung erfolgt nicht für Einnahme-Überschuss-Rechner §4 (3) EstG.

Die Thesaurierungsrücklage soll das Eigenkapital im Unternehmen stärken. Jedoch wird für Kleinunternehmer diese Regelung keine Anwendung finden, da der durchschnittliche Einkommensteuersatz weit unter den 29,80% liegt.

Berechnung Gewerbesteuer

Beispiel-Berechnung der Gewerbesteuer
Einzelunternehmen

§7 GewStG Gewinn = 100.000 €
§8 GewStG + Hinzurechnung = 0,-
§9 GewStG – Kürzungen = 0,-
Gewerbeertrag = 100.000 €
§11 (1) Nr. 1 GewStG – Freibetrag = 24.500 €
verbleiben = 75.500 €
§11 (2) GewStG Steuermesszahl 3,5 % hier von 75.500 € = Steuer – Messbetrag 2.642,50 €
§16 GewStG x Hebesatz der Gemeide (z.B. 400%) 2.642,50 € x 4,0
Gewerbesteuer = 10.750 €

Berechnung Einkommenssteuer

Beispiel-Berechnung der Einkommenssteuer
Einzelunternehmen

§15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 100.000 €
– abzugsfähige Sonderausgaben = – 10.000 €
zu versteuerndes Einkommen = 92.000
§32a (1) Nr.4 EStG [ fiktiv ein Einkommensteuersatz von 42% ] 0,42 von 92.000 = 38.640 €
§32a (1) Nr.4 EStG Abzugsbetrag 38.640 € – 8.064 €
§32a (1) Nr.4 EStG tarfliche Einkommenssteuer = 30.526 €
§35 (1) Nr.1 EStG Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gewerbesteuer und Einkommenssteuer 3,8 fache
§35 (1) Nr.1 EStG 3,8 x 2.642,50 € [ siehe Steuer – Messbetrag oben ] = 10.041.50
festzusetzende Einkommenssteuer  30.526 minus 10.041.50
= 20.484,50 €

p.s.
Dieser Artikel wurde 2010 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.

Hinweis:
Dieser Artikel wurde 2010 erstmalig auf unserer anderen Webseite veröffentlicht.
Allgemeine Quellen:
private Mitschriften
Bild im Header
Fotograf: conwide.de